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Gerichtsfälle rund ums Licht und den Schutz davor


  

(1.10.2019) Der LBS-Infodienst Recht und Steuern hat neun Entscheidungen von Zivil- und Verwaltungsgerichten zusammengetragen, die etwas mit Licht und Dunkelheit oder mit dem Funktionieren von Jalousien zu tun haben.

WEG-Rollläden

Wer ist innerhalb einer Wohnungseigentürmergemeinschaft (WEG) für die Rollläden zuständig? Diese Frage stellte sich, als eine WEG den Sonnenschutz per Mehrheitsbeschluss instand setzen wollte. Dafür sollte das Gemeinschaftsvermögen verwendet werden. Ein Mitglied klagte dagegen, denn es hielt die Rollläden für Sondereigentum. Das Amtsgericht Würzburg (Aktenzeichen 30 C 1212/14) vertrat eine andere Meinung: Die Rollläden seien in die Außenwand integriert und könnten ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt des Gebäudes nicht demontiert werden - weswegen sie zum Gemeinschaftseigentum gehörten.

Eingefrorene Rollläden

Was helfen schon Rollläden, wenn sie aufgrund von Kondenswasser ständig einfrieren und dann entweder nicht mehr zu schließen oder nicht mehr zu öffnen sind. Ein Hausbesitzer wollte diese Mängel seiner gerade erst eingebauten Anlage nicht hinnehmen. Das Amtsgericht Gummersbach (Aktenzeichen 2 C 239/05) gestattete ihm die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Es handle sich eindeutig um einen Sachmangel, im Werbeprospekt der Firma sei ein tadelloses Funktionieren versprochen worden.

Dauerleuchtende Eingangsleuchte

Manchmal reicht eine einzige Glühbirne, um einen Rechtsstreit unter Nachbarn auszulösen: Der eine ließ die ganze Nacht hindurch eine 40-Watt-Glühbirne an seiner Eingangstür brennen, der andere fühlte sich dadurch um den Schlaf gebracht. Das Landgericht Wiesbaden (Aktenzeichen 10 S 46/01) ordnete an, dass der Dauerbetrieb der Eingangsleuchte beendet werden müsse. Denn ein durchschnittlich empfindlicher Mensch könne dadurch tatsächlich geblendet werden, und die Notwendigkeit der nächtlichen Beleuchtung sei nicht recht nachvollziehbar.

Störende Straßenlaternen

Es gibt Menschen, die über einen perfekten Schlaf verfügen und weder durch Licht noch durch Lärm zu stören sind. Das war bei einem Bürger in Rheinland-Pfalz anders: Ihn irritierte in seinem Schlafzimmer das Licht einer öffentlichen Straßenlaterne. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 1 A 10474/10) machte ihm wenig Hoffnung auf Abhilfe: Solche Immissionen seien als ortsüblich zu betrachten. Hier werde kein zumutbares Maß überschritten, und der Hausbesitzer könne ja auch noch Selbsthilfe betreiben (Rollläden, Vorhänge).

Kirchturmbeleuchtung wie eine Vollmondnacht

Die Nachbarin einer Kirche störte sich an der LED-Beleuchtung des Kirchturms und forderte eine Abschaltung. Die Begründung: Das ins Schlafzimmer dringende Licht entspreche dem einer hellen Vollmondnacht, zudem sei die kaltweiße Farbe sehr unangenehm. Ein Sachverständiger nahm Messungen vor und konnte keine dramatischen Störungen feststellen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 40/17) schloss sich dem an. Auch in Bezug auf das angeblich spezielle Licht liege kein Hinweis vor („Eine besondere farbliche Beeinträchtigung liegt danach nicht vor.“).

Unterhaltsames Störlicht

Manche würden es als Glück betrachten, in unmittelbarer Nähe eines Fußballstadions zu wohnen. Bei einem Nachbarn war das nicht der Fall. Er störte sich an dem von einer so genannten Videowall ausgehenden Licht. Doch das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 5 K 1226/11) wollte dem nicht folgen. Die Werte der Licht-Richtlinie würden eingehalten und der Betroffene habe durchaus Möglichkeiten, sich „mit einfachen und günstigen Mitteln“ selbst zu helfen.

Kleinreparierte Flurbeleuchtung

Fällt eigentlich ein Beleuchtungskörper unter die sogenannte Kleinreparaturklausel eines Mietvertrages? Muss also der Mieter bis zu einer bestimmten Summe für Reparaturen bzw. Ersatz aufkommen? Mit diesen Fragen hatte sich das Amtsgericht Zossen (Aktenzeichen 4 C 50/15) zu beschäftigen. Es ging um Kosten in Höhe von 43,89 Euro für die Reparatur einer Flurbeleuchtung. Doch hier musste der Mieter nicht aufkommen, denn es handelte sich nach Meinung des Gerichts nicht um einen Gegenstand, der dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sei - so wie Türgriffe und Kocheinrichtungen.

Haftbare Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe wird hoch geschätzt - und das nicht nur für einfachen Arbeiten wie das Gartengießen. In einem konkreten Fall half ein Grundstückseigentümer einem anderen bei der Montage einer Außenbeleuchtung inklusive Verkabelung. Die Arbeiten waren offensichtlich nicht korrekt ausgeführt, denn später erlitt der unbeteiligte Arbeiter einer Firma bei Arbeiten an der Hausfassade schwerste Verletzungen. Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 U 311/12) entschied, dass der Nachbar­schafts­helfer - obwohl unentgeltlich tätig - ebenfalls in die Haftung genommen werden könne. Gerade bei einer so sicherheitsrelevanten Aufgabe wie Elektroarbeiten habe ihm das bewusst sein müssen.

Entzündliches Grablicht

Es mag eine Geschmacksfrage sein, ob man in seiner Wohnung ein Grablicht aufstellt und es anzündet. Eines steht allerdings nicht in Frage: Wenn man es schon tut, dann muss man sich um die offene Flamme kümmern. Eine Frau hatte das nicht getan und ein brennendes Grablicht im Schlafzimmer aus den Augen gelassen. Die Kerze war auf das Bett gefallen und hatte es entzündet. Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 6 U 199/06) urteilte, dass die Frau für den Schaden haften müsse.

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