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Gerichtsurteile rund um Garten und Balkon


  

(20.9.2019) Der LBS-Infodienst Recht und Steuern hat neun Urteile deutscher Gerichte zusammengefasst, die sich mit Garten, Terrasse und Balkon befasst haben. Die Spannbreite der Fälle reicht vom Anbringen einer Balkontrennwand bis zum Diebstahl eines Gartengrills.

Außenseitige Balkonkästen

Blumenkästen werden in der Regel als Zierde einer Hausfassade empfunden. Allerdings sollte ein Mieter Vorsicht walten lassen - oder noch besser: erst einmal mit der Verwaltung spre­chen -, wenn er Blumenkästen an der Außenseite seines Balkons anbringen will. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 370/09) erkannte in dieser Variante „ein gewisses Gefahrenpotenzial“ und untersagte es, denn schließlich könne ein Abstürzen der Kästen nie ganz ausgeschlossen werden - insbesondere bei stürmischem Wetter oder in Folge von Materialermüdung.

Bewohner oder Dritte?

Es mag zwar dem gesunden Menschenverstand und der Lebenserfahrung entsprechen, dass vor Fenstern liegende Flaschen vom jeweiligen Bewohner des Objekts herausgeworfen worden sind, aber eine fristlose Kündigung des Mieters wäre nur dann rechtlich „wasserdicht“, wenn der Eigentümer das auch konkret nachweisen könnte. Das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 37/17) wies eine beantragte Räumung via Eilverfahren zurück. Schon die Kündigung selbst sei fraglich gewesen, weil auch „dritte Personen“ wie Passanten oder gerade im Hause anwesende Bauarbeiter die Flaschen hinterlassen haben könnten.

Abgebaute Sichtschutzwand

Der Eigentümer einer Mietwohnung kann eine Sichtschutzwand auf dem Balkon nicht so ohne weiteres ersatzlos entfernen, denn daraus ergibt sich unter Umständen ein Mangel der Mietsache: Ein Betroffener hatte sich beschwert, weil ihm durch das Entfernen der Schutz vor Wind, Schmutz und Blicken genommen worden sei. Das Landgericht Bremen (Aktenzeichen 2 S 124/17) sprach ihm deswegen eine Mietminderung zu - allerdings nicht die geforderten 20%, sondern lediglich 2%.

Nachträglich ergänzte Sichtschutzwand

Wenn auf einem Balkon nicht von Anfang an eine Sichtschutz- bzw. Trennwand steht, dann kann ein Wohnungseigentümer nicht einfach ohne Rücksprache selbst eine montieren (lassen). Sein Argument, er habe sich mehr Intimsphäre schaffen wollen, reicht nicht aus. Denn es handelt sich nach Meinung des Landgerichts Itzehoe (Aktenzeichen 1 S (W) 1/07) um eine auf Dauer angelegte bauliche Veränderung. Der Eigentümer hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) um Zustimmung bitten müssen. Er musste die Trennwand wieder entfernen:

Lebensrisiko unterm Nussbaum

Früchte verursachen mitunter Ärger, wenn sie in der Reifezeit einfach mal herabfallen. So war es auch im Falle eines Walnussbaumes, dessen Äste eineinhalb Meter auf ein Nachbargrundstück ragten: Herabfallende Nüsse schädigten hier den Lack eines geparkten PKWs. Das Amtsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 32 C 365/17) wies in diesem Fall eine Schadenersatzforderung zurück: Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Baum nicht vom Eigentümer ordentlich gepflegt worden sei. Im Übrigen gelte: Wer unter einem Nussbaum parke, der müsse das daraus folgende allgemeine Lebensrisiko tragen.

Zugriff auf Baumakte

Einen deutlich schwereren Sachschaden erlitt eine Autofahrerin, deren PKW durch einen herabstürzenden Ast beschädigt wurde. Polizeibeamte vermerkten in ihrem Protokoll, der Ast sei „etwas angefault“ gewesen. Daraufhin forderte die Besitzerin des Fahrzeugs von der Kommune gemäß Informationsfreiheitsgesetz Einblick in die „Baumakte“, um sich über erfolgte Kontrollen informieren und eventuell Schadenersatz fordern zu können. Diese verweigerte den Blick in die Akte. Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 7 K 71.10) gab der Klägerin Recht. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die Behörde das Dokument gegenüber der Bürgerin unter Verschluss halten könne.

Tabakrauch nicht auf zwei Balkonen

Manche Wohnungseigentümer genießen den Luxus zweier Balkone. So können sie je nach Sonnenstand und Witterungslage wählen, wo sie sich aufhalten wollen. Allerdings müssen sie dann auch einen gewissen Nachteil in Kauf nehmen: Wer über zwei Balkone verfügt, dem kann aus Rücksicht auf die Nachbarn das Rauchen auf einem davon untersagt werden. Das Amtsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-09 S 71/13) widersprach damit dem Raucher, der behauptet hatte, es liege alleine in seinem Ermessen, wo er seine Zigaretten genieße.

Käfighaltung?

Katzengitter / Katzennetze sollen dafür sorgen, dass Haustiere zwar einerseits auf den Balkon können, andererseits aber vom Davonlaufen abgehalten werden. Im konkreten Fall hatte eine WEG das Anbringen solcher Netze untersagt. Doch das Amtsgerichts Schorndorf (Aktenzeichen 6 C 1166/11) entschied, dass weder eine optische Beeinträchtigung noch eine Schädigung der Bausubstanz vorliege. Das Netz durfte bleiben.

Grill ist kein Gartenmöbel

Ein Garten ist oft mit vielerlei Gegenständen „möbliert“ - Schaukel, Sandkasten, Tische, Gartenstühle, etc. Längst nicht alles fällt allerdings unter die Bestimmungen der Hausratversicherung. Einem Grundstücksbesitzer wurde sein rund 700 Euro teurer Edelstahlgrill gestohlen, woraufhin er von der Assekuranz Ersatz forderte. Das Amtsgericht Bad Segeberg (Aktenzeichen 17 C 116/11) entschied, es handle sich bei einem Grill nicht um ein „Möbel“ wie Tisch, Stuhl und Sonnenschirm. Dieses Gerät diene selbst im weitesten Auslegungssinne nicht „der Aufnahme von Menschen, sondern der Produktion“. Es falle damit nicht unter die Bedingungen des Versicherungsvertrages.

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