Gartennutzung vor Gericht
(20.4.2017) Viele Menschen können es kaum erwarten, dass im Frühling die Temperaturen wieder nach oben klettern und sie endlich den Garten wieder in ihren alltäglichen Bewegungsraum einbeziehen können. Doch mit der Freude kommt mitunter auch der Streit, denn nicht jede Art der Gartennutzung ist aus Rücksicht auf Nachbarn und Miteigentümer zulässig. Der LBS-Infodienst Recht und Steuern hat zu diesem Thema neun relevante Urteile deutscher Gerichte zusammengestellt.
Harmlose, mobile Spielhäuser
Unter die Rubrik „harmlos“ fallen im Garten aufgestellte, mobile Spielhäuser für die Kinder. Sie sind nicht fest im Boden verankert und gelten nicht als bauliche Veränderung. „Die Grenzen des objektiv Erträglichen“, so das Amtsgericht Flensburg (Aktenzeichen 69 C 41/15) könnten deshalb von Spielhäusern nicht überschritten werden. Auch kämen bei einem jederzeit abbaubaren Spielhaus keine nachbarrechtlichen Normen wie Grenzabstände in Betracht.
Baumfällung mit optischer Veränderung
Wenn im Garten einer Eigentümergemeinschaft ein großer Baum gefällt werden soll, dann kann die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich sein - nämlich dann, wenn das Verschwinden des Baumes eine optische Veränderung des Gartens zur Folge haben würde. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 53 S 69/15) urteilte im Falle einer 90-jährigen Roteiche mit einer Höhe von 28 m entsprechend. Der Baum habe einen „prägenden Charakter“ für die ganze Anlage. Er sei auch nicht so krank gewesen, dass er eine Gefahr für die Bewohner dargestellt habe.
Keine Hundegeschäfte im Gemeinschaftsgarten
Wer als Mieter einen Hund besitzt und diesen gelegentlich in den Gemeinschaftsgarten lässt, der sollte darauf achten, dass der Vierbeiner hier nicht regelmäßig sein Geschäft verrichtet. Ein Hausbewohner mit einem mittelgroßen Mischling hielt sich nicht daran. Auch eine Abmahnung, den Hundekot zu entfernen, beeindruckte ihn nicht. Deswegen bestätigte das Amtsgericht Steinfurt (Aktenzeichen 4 C 171/08) die fristlose Kündigung des Mieters. Der Hausfrieden sei durch dieses Verhalten nachhaltig gestört worden, hieß es in dem Urteil.
Auch keine menschlichen Erleichterungen im Gemeinschaftsgarten
Was für ein Tier gilt, das gilt erst recht für den menschlichen Mitbewohner. Zwar sollte man meinen, es sei für jeden auch nur annähernd zivilisierten Zeitgenossen eine Selbstverständlichkeit, sich nicht im Gemeinschaftsgarten zu erleichtern. Gleichwohl sah das ein Mieter in Nordrhein-Westfalen wohl anders: Der Mann erleichterte sich regelmäßig auf der Fläche vor seiner Erdgeschosswohnung in einen Eimer. Für das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 210 C 398/09) war die Sachlage klar. Solch ein Verhalten sei niemandem zuzumuten, weswegen die fristlose Kündigung rechtmäßig war.
Sondernutzungsrecht nur an der Gartenoberfläche
Weitaus weniger anstößig, aber ebenfalls nicht erlaubt, war der Plan von Wohnungseigentümern im Bereich ihrer Terrasse (Sondereigentum): Sie hoben eine 4,5 mal 5,5 m große Baugrube aus und wollten an dieser Stelle einen Swimmingpool einbauen. Die Miteigentümer waren davon gar nicht angetan und untersagten das. Sie erhielten volle Unterstützung durch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 484 C 5329/15). Das Sondernutzungsrecht bestehe lediglich an der Gartenoberfläche und nicht an dem darunter liegenden Erdreich, hieß es in dem Urteil. Eine Ausnahme stellte lediglich das Einbringen von Pflanzen ohne allzu tiefe Wurzelbildung dar.
Brunnenbohrung nur mit Bescheid
Ein Bürger in Rheinland-Pfalz plante eine Brunnenbohrung in seinem Vorgarten, kam aber mit der Verwaltung ins Streiten. Die forderte erstens ein Einreichen der Pläne zur anschließenden Genehmigung und zweitens setzte sie eine Gebühr in Höhe von 100 Euro für den Bescheid fest. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 767/09.NW) bezeichnete es als korrekt, dass die Brunnenbohrung den Behörden angezeigt werden müsse. Wenn allerdings dem Vorhaben nichts entgegenstehe, dann müsse die Erlaubnis kostenfrei erfolgen.
Kompost versus Biotonnen-Jahresgebühr
Wer ein genügend großes Grundstück besitzt, der kann sich dafür entscheiden, seine Bioabfälle selbst zu kompostieren. So kommt er nach einiger Zeit in den Genuss von „selbstproduziertem“ Erdreich. Doch wenn man gleichzeitig keine Abfallentsorgungsgebühren für den Biomüll mehr bezahlen möchte, dann reicht nicht einfach die Behauptung aus, dass man Eigenkompostierer sei. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 12/16.NW) urteilte am Beispiel einer fünfköpfigen Familie, die vollständige Verwertung der Abfälle müsse ausreichend dargelegt werden. Bis das geschehen sei, müsse die Jahresgebühr für die Biotonne in Höhe von knapp 30 Euro beglichen werden.
Dachflächenentwässerung in den Gartenteich oder den Kanal?
Das Regenwasser vom Dach zu sammeln und in seinen Gartenteich fließen zu lassen, scheint auf den ersten Blick kein wirklich rechtliches Problem zu sein. Doch genau diese Fragestellung führte zu einem Rechtsstreit zwischen einem Grundstücksbesitzer und den Behörden. Die Verwaltung wollte den Bürger dazu bringen, seine Dachflächenentwässerung an den bestehenden Mischwasserkanal anzuschließen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Aktenzeichen 14 K 1706/09) sah die Angelegenheit etwas differenzierter. Es gebe eine gesetzliche Möglichkeit der Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht, was in diesem Fall nicht gründlich genug abgewogen worden sei.
Aussicht im Mietvertrag
Ein schöner Ausblick gehört nicht zwangsläufig zu einer Mietsache. Diese Erfahrung musste ein Mieter machen, der gegen seinen Wohnungseigentümer prozessierte. Anlass dafür war eine Holzwand, die der Nachbar an der Grundstücksgrenze errichtet hatte. Sie verschlechtere die Aussicht von der Wohnung aus dramatisch, weswegen der Eigentümer für eine Entfernung sorgen müsse. Das Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 9 S 236/11) wollte sich dem nicht anschließen. Wenn die Aussicht nicht ausdrücklich Gegenstand des Mietvertrages sei und sich damit auf den Mietpreis auswirke, spiele das keine Rolle. Ansonsten gebe es keinen Anspruch auf einen ungestörten Blick in Richtung Nachbargarten.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Bundesgerichtshof: Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht (29.1.2020)
- Gerichtsurteile rund um Garten und Balkon (20.9.2019)
- Reparaturbedürftige Dachterrasse Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentum? (19.9.2019)
- Kinderfallen Gartenteich, Planschbecken, Swimming-Pool (15.6.2018)
- Wohnungseigentumsrecht: Trampolin auch im Ziergarten erlaubt (15.6.2018)
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ausgewählte weitere Meldungen:
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- Bundesfinanzhof: Erd- und Pflanzenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen (16.5.2014)
- Bohren, sägen, hämmern: Wenn Immobilienbesitzer und Handwerker vor Gericht ziehen (5.11.2013)
- Justitia im Grünen: Garten-Streitigkeiten vor Gericht (3.8.2012)
- Mit der Gartensaison beginnt wieder mancher Rechtsstreit um Pflanzen, Teiche und Sichtschutz (18.5.2004)
siehe zudem:
- Nachbarschaftsrecht sowie Garten im Außenanlagen-/GaLaBau-Magazin bei BAULINKS.de
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