Bundesfinanzhof: Erd- und Pflanzenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen
(16.5.2014) Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen können nach dem Willen des Gesetzgebers bis zu einer gewissen Grenze steuerlich geltend gemacht werden. Und auch Erd- und Pflanzenarbeiten fallen unter diese Regelung (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 61/10).
Der Fall: Ein Ehepaar ließ den Garten eines gemeinsam bewohnten Anwesens von einem Fachbetrieb gärtnerisch gestalten: So wurde u.a. eine Stützmauer errichtet, wobei die Arbeiter große Mengen Erde bewegt und Pflanzen eingesetzt haben. Das zuständige Finanzamt wollte diese Ausgaben nicht in der Einkommensteuererklärung anerkennen, denn hier sei ein Garten erstmals angelegt worden, weswegen man die Arbeiten nicht als übliche haushaltsnahe Dienstleistung gelten lassen könne.
Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs wandten sich gegen die Meinung des Fiskus und des Finanzgerichts. Es sei ohne Belang, ob ein Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet werde. In beiden Fällen handle es sich um Maßnahmen, die in einem Haushalt dazu beitragen, einen ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder herzustellen.
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siehe zudem:
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