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Parkbügel zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung


 

(16.5.2014) Es ist ohne Zweifel ärgerlich für den Besitzer von Parkplätzen innerhalb einer Wohnanlage, wenn ständig andere Fahrzeuge diese Flächen belegen. Gleichwohl darf der Betrof­fene nicht zur Selbsthilfe greifen und aufklappbare Parkbügel anbringen lassen, denn das stelle einen Eingriff in das Gemein­schaftseigentum dar (Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 19 S 55/12 U).

Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin hatte ihre Immobilie an einen Arzt vermietet. Dieser war auf die drei dazugehörigen Stellplätze angewiesen, weil dort seine Patienten parken soll­ten. Doch allzu oft standen - trotz entsprechenden Hinwei­sen - andere Autos auf diesen Flächen. Schließlich wurden Parkbügel angebracht. Damit war das Problem der Fremdparker zwar beseitigt, aber ein anderes Problem tauchte auf: Die Eigentümergemeinschaft drängte auf eine Ent­fernung der Parkbügel. Sie störten einerseits optisch und behinderten in hochgeklapp­tem Zustand außerdem das Rangieren.

Das Urteil: Es handle sich bei den Vorrichtungen zum Schutz der Stellplätze eindeutig um zustimmungsbedürftige bauliche Veränderungen, stellten die Düsseldorfer Zivilrich­ter fest. In der schriftlichen Urteilsbegründung hieß es: „Stellt man sich den durch die Lichtbilder dargestellten Parkplatz jedoch gesäumt durch hochgeklappte Parkbügel vor, verändert sich der Charakter des Parkplatzes erheblich.“ Auch das Rangieren sei, wie von der Eigentümergemeinschaft moniert, erkennbar behindert.

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