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Urteile rund ums Parken, Stellplätze und Verkehrssicherheit

<!---->(27.6.2010) In erster Linie muss eine Immobilie dazu dienen, dass sich die dort lebenden Mieter und Eigentümer wohl fühlen - das heißt, dass es insbesondere auf den vertragsgemäßen Zustand von Wohnzimmer, Küche, Bad und Schlafzimmer ankommt. Doch die Bedürfnisse vieler Menschen reichen über die eigentlichen Wohnräume hinaus - z.B. dann, wenn es um die Parkmöglichkeiten für Autos und Motorräder geht. Auch hier darf man gewisse Ansprüche stellen und auf zugesicherte Rechte pochen.

Der LBS-Infodienst Recht und Steuern befasst sich vor diesem Hintergrund in einer Extra-Ausgabe mit dem vermeintlich „liebsten Kind“ der Deutschen - dem Auto also. Unter anderem geht es darum, ...

  • wie ein Parklifter beschaffen sein muss,
  • welche Räumpflichten auf einem kleinen Stellplatz bestehen und
  • wie oft die Zufahrt zur Tiefgarage gereinigt werden muss.

Hinweis auf besondere Vorsichtsmaßnahmen

Ein Ehepaar hatte für seinen Pkw einen Stellplatz in einer Tiefgarage angemietet. Genauer gesagt handelte es sich um einen Doppel-Stellplatz mit beweglichem Boden. Und schon beim ersten Mal, als das Auto des Ehepaars ordnungsgemäß eingeparkt war und der Mitbenutzer die Rampe nach unten schwenkte, um sein eigenes Fahrzeug zu parken, kam es zu einem Schaden. Die Antenne des anderen Wagens blieb hängen, Dach und Heckklappe wurden demoliert. Das Landgericht Trier (Aktenzeichen 1 S 49/01) sprach den Autobesitzern Schadenersatz gegenüber dem Vermieter zu. Er hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass offensichtlich selbst bei einem serienmäßigen Pkw besondere Vorsichtsmaßnahmen wie das Entfernen der Antenne nötig seien.

klare Markierung

Auch beim "freien" Parken außerhalb von Garagen kann es zu Beschädigungen kommen. So hatte ein Autofahrer eine mit einem 16 Zentimeter hohen Randstein eingegrenzte Parkbucht überfahren und war dann auf einer Böschung mit einem Baumstumpf kollidiert. Er verklagte den Betreiber des Parkplatzes vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 4 U 114/08). Doch dort zeigte man wenig Verständnis. Die Markierung der Bucht sei klar genug abgegrenzt gewesen, so dass der Mann selbst für seinen Schaden aufkommen müsse.

eingeschränkte Räumpflicht

Im Winter müssen sich Vermieter von Stellplätzen vor allem fragen, in welchem Umfang sie bei Eis und Schnee streupflichtig sind. Doch dabei schert die Justiz in Sachen Verkehrssicherung nicht alle Betroffenen über einen Kamm. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-24 U 161/07) stellte fest, dass bei einem sehr kleinen und relativ wenig besuchten Stellplatz die Räumpflicht nur sehr eingeschränkt gelten kann. Darauf müsse sich ein Nutzer gedanklich einstellen und sich entsprechend verhalten.

Aufsichtspflicht im Sommer

Im Sommer sind die Aufsichtspflichten eines Garagenbetreibers nicht ganz so anstrengend und zeitraubend wie im Winter. Aber auch in der warmen Jahreszeit darf zum Beispiel der Benutzer einer Tiefgarage erwarten, dass der Zugang zu seinem Auto (über die Zufahrt) von gefährlichen Hindernissen frei gehalten wird. Vor dem Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 9 U 185/05) wurde der Fall eines Mannes verhandelt, der seinen Behauptungen nach auf einem unter Laub verborgenen Ölfleck ausgerutscht war und sich verletzt hatte. Die Richter stellten allerdings fest, dass der Vermieter die Zufahrt regelmäßig hatte prüfen und reinigen lassen. Mehr könne man von ihm nicht verlangen.

gebückt im Doppelparker

Das Einparken kann auch körperlich schlichtweg unbequem sein. Das musste ein Fahrzeughalter in Baden-Württemberg erleben, der die untere Ebene eines Doppelparkers nur in gebückter Haltung betreten konnte. Dabei war der Mann noch nicht einmal überdurchschnittlich groß. Das Landgericht Tübingen (Aktenzeichen 6 O 137/02) entschied, dies stelle im Alltag dann doch eine erhebliche Zumutung dar. Der Kaufpreis für den Garagenplatz müsse deswegen spürbar gemindert werden.


Arbeitslosengeld II trifft auf Stellplatz

Manchmal haben es sogar die Sozialgerichte mit der Park-Frage zu tun. So ging es in einem Prozess darum, ob bei einem Bezieher der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) ein Stellplatz unter die unterstützungsfähigen Kosten von Unterkunft und Heizung fallen könne. Eigentlich nein, konstatierte das Sozialgericht Freiburg (Aktenzeichen S 12 AS 2614/06). Denn schließlich diene solch ein Platz nicht der Beherbergung von Menschen, auch wenn dort in Ermangelung anderer Flächen Hausrat gelagert werde. Seien allerdings Garage/Stellplatz und Wohnung rechtlich untrennbar verbunden und eine separate Kündigung gar nicht möglich, dann könne man die Ausgaben dafür im Ausnahmefall zu den laufenden Kosten der Unterkunft rechnen.

Nutzung des gemeinschaftlichen Parkplatzes

Wer darf in einer Eigentümergemeinschaft über die Nutzung des gemeinschaftlichen Parkplatzes entscheiden? Damit hatte es das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 20 W 403/05) zu tun. Die Mitglieder hatten mehrheitlich beschlossen, dass in der Zeit von 18 bis 8 Uhr mangels Fläche nicht alle Wohnungseigentümer ein Fahrzeug abstellen dürften. Das sei vertretbar, befanden die Richter, denn es handle sich nur um eine so genannte Gebrauchsregelung und nicht um einen Eingriff in die höherwertigen Sondernutzungsrechte.

Richtschnur: serienmäßige Fahrzeuge

Ein Bauträger hat sich bei der Errichtung von Garagen, Park- und Stellplätzen an handelsüblichen, serienmäßigen Fahrzeugen zu orientieren. Tut er das nicht, so sind Immobilienkäufer zu einer Minderung berechtigt. Im konkreten Fall war ein Parklifter so niedrig, dass ihn der Eigentümer mit seinem Fahrzeug nicht nutzen konnte. Das Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 3 O 195/06) betrachtete eine Parkhöhe von 1,50 Metern als nicht ausreichend. Durch diesen Sachmangel schieden zu viele, sogar kleinere Personenkraftwagen für diesen Stellplatz aus.

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