Urteil: bei Eigenbedarfskündigung ehrlich sein - oder lieber ganz schweigen
(4.3.2003) Die Eigenbedarfskündigung verschafft einem Wohnungs- oder Hauseigentümer die Möglichkeit, ein vermietetes Objekt im Bedarfsfalle schnellstmöglich wieder selbst beziehen zu können. Wer aber im Kündigungsschreiben an den Mieter lügt, der riskiert eine Niederlage vor dem Kadi. So erging es zumindest einem Eigentümer vor dem Landgericht München. (Aktenzeichen I 14 S 20871/01)
Der Fall: Wortreich begründete ein Eigentümer gegenüber seinem Mieter, warum er ihm die Kündigung aussprechen müsse. In dem Brief war unter anderem die Rede davon, dass er zwar andere Objekte besitze – etwa einen Bungalow und eine Eigentumswohnung. Aber diese Alternativen seien für ihn aus bestimmten Gründen nicht annehmbar und deswegen sei er leider gezwungen, genau diese Immobilie in Anspruch zu nehmen. Der Mieter wollte nicht ausziehen und fand bei seinen Recherchen heraus, dass der Eigentümer noch über weitere Objekte verfügte, die in dem Schreiben gar nicht erwähnt waren. Er focht die Kündigung vor Gericht mit dem Hinweis darauf an, von seinem Mieter belogen worden zu sein.
Das Urteil: Die Münchner Richter stellten sich auf die Seite des Klägers. Zwar sei ein Vermieter nicht grundsätzlich verpflichtet, im Kündigungsschreiben genaue Angaben über seinen Immobilienbesitz zu machen. Wenn er dies jedoch aus freien Stücken tue, dann müsse er dabei auch ehrlich sein. Sonst könne sich der Mieter kein objektives Bild über die Notwendigkeit des Eigenbedarfs machen. Falsche Fährten dürften in einem solchen Brief keinesfalls gelegt werden.
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