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Pflanzabstände - eine Wissenschaft für sich

(10.4.2003) Pflanzabstände sind nicht einheitlich geregelt; jedes Bundesland macht seine eigenen Vorgaben. Wer dagegen verstößt und seinem Nachbarn zu nahe kommt, muss damit rechnen, Pflanzen versetzen oder zurück schneiden zu müssen. Daher sind Gartenbesitzern gut beraten, wen sie sich an die vor Ort vorgegebenen Pflanzabstände halten und den Platz zur Grenze eher zu großzügig als zu knapp zu bemessen - zumal Pflanzen über die Jahre nicht nur die Höhe wachsen, sondern sich auch breit machen.

Probleme zwischen Nachbarn treten relativ häufig im Hinblick auf grenznah gepflanzte Hecken auf. Jeder Gärtner ist bestrebt, eine Hecke, die sein Grundstück wie ein lebender Zaun umgeben soll, möglichst dicht an die Nachbargrenze zu pflanzen, damit sein eigenes Grundstück nicht zu sehr verkleinert wird. Doch auch und gerade für Hecken sind Pflanzabstände vorgeschrieben, denn eine dichte und hoch wachsende Hecke kann den Nachbarn sogar stärker belasten als eine ausladende Einzelpflanze.

Als Hecke bezeichnet man dabei nicht nur klassische Heckenpflanzen wie Hainbuche oder Liguster, sondern jede Reihe von Sträuchern oder Bäumen, die so dicht nebeneinander gepflanzt sind, dass die Pflanzen seitlich zusammen wachsen können und sollen. Also kann auch eine Reihe nebeneinander stehender Fichten oder Pappeln eine Hecke im Rechtssinne darstellen.

Grenzabstände bei Hecken in cm (Stand 2003!!!!!)

Bundesland Höhe der Hecke in cm
   bis 100 101-120 121-150 151-180 181-200 über 200
Baden-Württemberg 50 50 50 50 Heckenhöhe (HH) minus 130
Bayern 50 50 50 50 50 200
Berlin 50 50 50 50 50 100
Brandenburg ein Drittel der Höhe eines jeden Pflanzenteils
Hessen 25 25 50 50 50 75
Mecklenburg-Vorpommern noch keine Regelung
Niedersachsen 25 25 50 50 50 75
NRW 50 50 50 50 50 100
Rheinland-Pfalz 25 50 50 75 75 75
Saarland 25 50 50 75 75 75
Sachsen 50 50 50 50 50 200
Sachsen-Anhalt 50 50 50 100 100 100
Schleswig-Holstein 0 ein Drittel der Höhe eines jeden Pflanzenteils
Thüringen 25 50 50 75 75 HH - 125

Besonderheiten:

  • Bremen und Hamburg: Hier gibt es keine Regelung.
  • Baden-Württemberg: Die Hälfte des angegebenen Abstandes muss auf Grundstücken außerhalb geschlossener Wohnbezirke von Zweigen der Hecke tatsächlich frei bleiben. Dichter an die Grenze wachsende Hecken sind zurück zu schneiden. Ab einer Höhe von über 180 cm ist der zutreffende Grenzabstand nach der Formel 'Abstand = Höhe der Hecke abzüglich 130 cm' zu berechnen.
  • Brandenburg: Jeder Teil der Pflanze muss einen Abstand von einem Drittel seiner Höhe einhalten. Die unteren Zweige einer in Form geschnittenen Hecke dürfen also nicht dichter an das Nachbargrundstück heranreichen als der obere Teil der Anpflanzung.
  • Niedersachsen: Bei einer Höhe von über drei Metern müssen 125 cm Abstand eingehalten werden; bei mehr als fünf Metern gelten drei Meter Abstand.
  • Sachsen-Anhalt: Bei einer Höhe von über drei Meter müssen 125 cm Abstand gehalten werden; bei fünf Meter bis 15 Meter sind 300 cm einzuhalten, darüber hinaus 600 cm. Im Außenbereich gilt ein einheitlicher Abstand von 100 cm.
  • Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein: Der Abstand wird von der Seitenfläche der Hecke gemessen, die der Grenze zugewandt ist. Der Stamm muss demnach weiter von der Grenze entfernt stehen als hier angegeben.
  • Schleswig-Holstein: Hier gibt es zwar bei einer Höhe bis 120 cm keinen Pflanzabstand, doch Zweige und Blätter dürfen nicht auf das nachbarliche Grundstück hinüber reichen; mit den Stämmen der Hecke muss also ein gewisser Mindestanstand eingehalten werden. Für alle Hecken, die über 120 cm hoch sind, gilt: Der Abstand muss für jeden Teil der Pflanze mindestens 1/3 der Höhe des Pflanzenteils über dem Boden betragen.
  • Thüringen: Ab einer Höhe von über 200 cm ist der zutreffende Grenzabstand nach der Formel 'Abstand = Höhe der Hecke abzüglich 125 cm' zu berechnen.

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