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Steuern sparen mit der Ferienwohnung / Urteil des Bundesfinanzhofes stärkt Eigentümern den Rücken

(29.5.2001) Sommer und Sonne locken und die Deutschen bleiben Weltmeister im Verreisen. Wer in einer touristisch interessanten Gegend ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung anbietet, darf mit guten Einnahmen rechnen. Auch die Steuerlast kann sich für die Eigentümer deutlich reduzieren, vorausgesetzt, man verbringt nicht selbst seine Ferien in der Immobilie. Das heißt, der Fiskus unterscheidet zwischen Selbstnutzung und Vermietung.

Experten von Deutsche Bausparkasse Badenia machen jetzt auf ein Urteil des Finanzgerichtshofes aufmerksam, das den Investoren den Rücken stärkt. Schon bisher kann der Eigentümer bei Vermietung die Mieteinnahmen mit den Werbungskosten verrechnen. Entsteht dabei ein Verlust, so senkt dieser das zu versteuernde Einkommen. Zu den Werbungskosten zählt der gesamte Aufwand, der erforderlich ist, um die Ferienwohnung zu finanzieren und zu unterhalten, also auch Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherungsprämien oder Reinigungskosten. Kann die Ferienimmobilie aber nicht vermietet werden, so gilt sie für das Finanzamt als "selbstgenutzt". Auch wenn das Objekt ein ganzes Jahr über leer steht und der Eigentümer nicht einen Tag darin verbringt, dürfen keine Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Für die Finanzbehörden zählt allein, dass es dem Eigentümer zur Nutzung zur Verfügung steht.

In diesem Zusammenhang weist die Badenia auf ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. November 2000 (IX R 37 / 38) hin. Danach können jetzt bei Leerstandszeiten auch dann Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sich die Ferienwohnung in einem vom Steuerpflichtigen bewohnten Haus befindet. Eine Kürzung der Werbungskosten sei nur dann möglich, wenn der Eigentümer die Ferienwohnung tatsächlich selbst genutzt habe.

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