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Urteil: Eigentümer verbat sich regelmäßige Inspektion seiner Wohnung

(27.10.2001) Regelmäßige "Inspektionen" des Verwalters einer Wohnanlage bei den einzelnen Eigentümern sind ohne deren Einverständnis nicht statthaft. Es muss schon ein konkreter Grund für das Betreten der Wohnung bestehen, sonst kann man als Betroffener solch einen Besuch verweigern. Darauf hat nach Auskunft des Infodiensts Recht und Steuern der LBS das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Urteil hingewiesen. (Aktenzeichen 3 W 184/0)

Der Sachverhalt: In einer Wohnungseigentumsanlage hatte man zu der Regelung gefunden, dass der Verwalter jede Wohneinheit nach Terminabsprache mit den Betroffenen zwei Mal pro Jahr betreten dürfe. Bei dieser Visite sollte festgestellt werden, ob irgendwelche Instandhaltungsarbeiten nötig wären. Einem Eigentümer passten diese Kontrollen nicht. Er widersetzte sich der Absprache unter den Mitgliedern der Gemeinschaft und ließ den Verwalter nicht in seine Wohnung. Nur wenn ihm ein konkreter sachlicher Grund dafür genannt werde, so der Mann, werde er dem Verwalter die Türe öffnen. Der folgende Rechtsstreit zog sich durch drei Gerichtsinstanzen. Das Landgericht entschied zum Beispiel, dass der Verwalter bei rechtzeitiger Anmeldung, also etwa zwei Wochen vorher, eingelassen werden müsse.

Das Urteil: Die Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken stimmten dagegen auf ganzer Linie dem unwilligen Wohnungseigentümer zu. Das Grundgesetz schütze in Artikel 13 ganz besonders die Unverletzlichkeit der Wohnung, merkte der Zivilsenat an. Und damit lasse es sich grundsätzlich nicht vereinbaren, dass ein Fremder ohne einsehbaren Grund regelmäßig Zutritt erhalte. Im Urteil hieß es: "Eine Wohnungskontrolle ohne konkreten Anlass stellt deshalb eine unzulässige Einschränkung dieses Grundrechtes dar."

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