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Urteil: Wer Zweitschlüssel schlecht versteckt, verliert den Versicherungsschutz

(28.2.2002) Der Trick ist uralt: Viele Immobilienbesitzer verstecken einen Zweitschlüssel für ihr Haus in der Garage oder in einem Schuppen, um im Notfall schnell Zugang zu ihrem Gebäude zu haben. Doch diese Methode kann auch teuer werden: Wird einem Dieb auf diese Weise das Finden dieses Zweitschlüssels allzu leicht gemacht, dann muss die Hausratversicherung nach Mitteilung des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht für den Schaden aufkommen. (Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 3 U 208/00)

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Der Sachverhalt: Ein Hausbesitzer fiel bei seiner Rückkehr aus allen Wolken. Ein Dieb hatte sich Zugang zu der Immobilie verschafft und zahlreiche Gegenstände gestohlen. Unverzüglich wandte sich der Geschädigte an seine Hausratversicherung und forderte, dass sie vertragsgemäß den Schaden begleicht. Während der Ermittlungen stellte sich allerdings heraus, dass der Mann seinen Zweitschlüssel nur äußerst plump versteckt hatte. Er hatte ihn in einem frei zugänglichen Werkzeugraum aufgehängt und lediglich durch eine Tasche leicht verdeckt. Für den Dieb war es offenbar nicht allzu schwer gewesen, den Schlüssel zu aufzuspüren. Aus diesem Grund weigerte sich die Versicherung auch, für den Schaden aufzukommen.

Das Urteil: Leichte Fahrlässigkeit - so beschrieb ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt das Verhalten des Hausbesitzers nach gründlicher Prüfung des Falles. Und damit war die Versicherung aus dem Spiel, sie musste keinen Schadenersatz leisten. Im Vertrag war nämlich ausdrücklich festgelegt, dass schon bei leicht fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers die Zahlungspflicht entfalle. Es sei unerheblich, meinten die Richter, dass der Hausbesitzer versucht habe, mit einer Tasche den Schlüssel wenigstens notdürftig zu verstecken. Für den Dieb sei er in dem Werkzeugraum leicht zu finden und der Haustüre zuzuordnen gewesen.

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