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Mieterbund: Streit um Kündigungsfristen spitzt sich zu

(1.5.2002) "Das Hauptziel der Mietrechtsreform 2001, das Mietrecht zu vereinfachen, nicht zuletzt, um Streitigkeiten und Prozesse zu verhindern, ist in Frage gestellt. Ausgerechnet bei dem inhaltlichen Kernstück der Reform, der Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist für Mieter auf drei Monate, sorgen sich widersprechende Gerichtsurteile und strittige Diskussionen in Wissenschaft und Literatur für eine immer größer werdende Rechtsunsicherheit bei Mietern und Vermietern", beklagen Mieterbund-Präsidentin Anke Fuchs und Mieterbund-Direktor Franz-Georg Rips.

In einem gemeinsamen Brief an Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin fordern sie eine schnellstmögliche Nachbesserung des Gesetzes, das heißt eine kurzfristige Klarstellung noch vor der Bundestagswahl im September dahin gehend, dass die dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter nicht nur für neue, sondern auch für alte Mietverträge gilt.

"Auslöser des Problems", so Franz-Georg Rips, "ist die juristisch missglückte Formulierung in einer Übergangsregelung des Mietrechtsreform-Gesetzes zu den neuen Kündigungsfristen (Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB), die mit der politischen Grundentscheidung von Bundesregierung und Gesetzgeber nicht übereinstimmt."

Nach dieser Übergangsregelung soll die neue gesetzliche Regelung zu den Kündigungsfristen nicht maßgeblich sein, wenn die Parteien andere Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart haben.

Tatsächlich gibt es in Deutschland Hunderttausende, wenn nicht Millionen von Altmietverträgen, in denen der Inhalt oder der Wortlaut des bisherigen Kündigungsfrist-Paragraphen mit gestaffelten Fristen zwischen drei und zwölf Monaten wiederholt wird.

"Wir haben als Deutscher Mieterbund auf dieses Problem und die mögliche Widersprüchlichkeit schon im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen. Statt nachzubessern und das Gewollte eindeutig zu formulieren, hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Übergangsregelung lediglich interpretiert und erklärt, nur echte Vertragsvereinbarungen gingen der neuen Mietrechtsregelung vor, nicht aber bloße Wiederholungen des alten Gesetzestextes oder Verweisungen auf diesen Gesetzestext.

"Jetzt zeigt sich aber, dass das nicht ausreicht. Die ersten Gerichtsurteile liegen vor, die sich nicht an diese Interpretation und an den erklärten Willen des Gesetzgebers halten. Sie urteilen streng nach dem Wortlaut des Gesetzestextes und der Übergangsregelung", sagte Rips. "Für den Gesetzgeber kann es jetzt nur heißen, diesen Fehler aus dem Vorjahr schnellstmöglich auszubügeln. Er muss das, was er wollte und was er will, drei Monate Kündigungsfrist für Mieter, zweifelsfrei in eine Gesetzessprache fassen. Solange dies nicht geschieht, stehen Hunderttausende von Mietern und Vermietern im Regen, wissen nicht, welche Kündigungsfrist für sie gilt, drei Monate oder möglicherweise zwölf Monate."

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