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Urteil: Bauherr muss dringende Arbeiten auch ohne Auftrag bezahlen

(11.1.2004) Akut erforderliche Arbeiten muss ein Bauherr auch dann bezahlen, wenn er dafür keinen gesonderten Auftrag erteilt hat - so lautet ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt, das in der "Monatsschrift für Deutsches Recht" veröffentlicht wurde. Gemäß Richterspruch gilt dies jedenfalls dann, wenn die unvorhergesehenen Arbeiten erforderlich waren, um das Bauvorhaben überhaupt fertig stellen zu können (Az.: 24 U 188/00).

Der Fall: Ein Unternehmer hatte kurz vor Abschluss der Bauarbeiten festgestellt, dass noch Gas- und Wasseranschlüsse fehlten und diese ohne Auftrag eingebaut. Zur Begründung seines eigenmächtigen Vorgehen verwies er darauf, dass ohne diese Arbeiten eine Nutzung der Räume nicht möglich gewesen wäre. Der Bauherr verweigerte hingegen die Bezahlung, da er keinen Auftrag erteilt habe.

Das Urteil: Das OLG ließ den Einwand des Bauherrn nicht gelten, da die Erledigung der Arbeiten im Interesse des Bauherrn gelegen habe. In einem Fällen von "Geschäftsführung ohne Auftrag" schulde der Bauherr die Bezahlung einer Rechnung, als hätte er den Auftrag selbst erteilt.

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