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Bauhandwerkerrechnungen müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden

  • Zollverwaltung kontrolliert den Bereich Schwarzarbeit

(12.3.2005) Seit dem 1. August 2004 müssen auch Privatleute grundstücksbezogene Rechnungen zwei Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Dabei gilt die Aufbewahrungspflicht auch dann, wenn der Beleg für steuerliche Zwecke nicht benötigt wird. Somit sind auch Mieter einer Mietwohnung als Auftraggeber von der Aufbewahrungspflicht betroffen. Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit dem "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung".

Handwerksbetriebe, Makler, Reinigungsfirmen, Landschaftsgärtner und ähnliche Betriebe, die eine steuerpflichtige so genannte grundstückbezogene Leistung erbringen, müssen nunmehr innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung erstellen. Die Unternehmen sind bei solchen Umsätzen in jedem Fall zur Ausstellung einer Rechnung gesetzlich verpflichtet. Damit die bestehende Aufbewahrungspflicht nicht vergessen wird, muss eine Rechnung an "Privatleute" neben den weiteren Pflichtangaben auch einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht enthalten - es sei denn, es handelt sich um einen Kleinbetrag von insgesamt nicht mehr als 100 Euro. Der Leistungsempfänger ist jedoch auch dann verpflichtet, die Rechnung aufzubewahren, wenn der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht fehlt oder es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt.

Die Nichtbefolgung dieser Pflichten bezüglich grundstücksbezogener Geschäfte ist eine Ordnungswidrigkeit, die künftig bei den privaten Auftraggebern mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden kann. Unternehmer, die gegen ihre Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen verstoßen, müssen mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen. Zuständig für die Kontrollen im Bereich der Schwarzarbeit ist die Zollverwaltung. Diese hat die Befugnis, beim privaten Leistungsempfänger vor Ort zu überprüfen, ob für erhaltene Bauleistungen entsprechende Rechnungen vorliegen.

zumeist jüngere Beiträge, die auf diesen verweisen:

siehe zudem:


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