Baurecht: vorhersehbares und unvorhersehbares Schlechtwetter
(25.11.2012) Kaltes und feuchtes Winterwetter führt gerne zu Verzögerungen auf Baustellen. Das führt in der Regel zu Ärger zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern, zwischen Bauherren und Unternehmen - bestätigt auch die ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein.
Bauzeitverlängerungen sind in der Vergabeordnung für Bauleistungen Teil B - kurz VOB/B - geregelt: Paragraph 6 Abs. 2 Nummer 2 VOB/B klärt, wie Ausführungsfristen zu verlängern sind, wenn Bauarbeiter wegen der Witterungseinflüsse nicht arbeiten kann.
nur unvorhersehbares Schlechtwetter
Mitunter versuchen Bauunternehmen mit der Begründung „Schlechtwetter“ die Bauzeit künstlich zu verlängern und mehr Zeit herauszuschinden. Das ist aber nur dann zulässig, wenn die widrigen Witterungseinflüsse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar waren. Beginnt beispielsweise der Bauunternehmer im Winter mit den Erdarbeiten, so muss er mit Bodenforst rechnen und mögliche Verzögerungen von vornherein einplanen. Zusätzlicher Aufschub muss ihm also in diesem Fall nicht eingeräumt werden.
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Bau vertragsgemäß im Sommer beginnen soll, sich dann aber - etwa wegen des unvorhersehbaren Widerspruchs eines Nachbarn - bis in den Januar hinein verzögert. Mit den dann herrschenden Witterungseinflüssen konnte die Firma im Sommer nicht rechnen. Deshalb greift in diesem Fall die betreffende Regelung der VOB/B. Zumindest theoretisch, manchmal kommt es aber doch zu Diskussionen über diesen Punkt. Wenn möglich, so empfiehlt die ARGE Baurecht, sollten solche Streitigkeiten dann außergerichtlich beigelegt werden. Dabei können erfahrene Baurechtsanwälte helfen.
keine Mehrvergütung bei Schlechtwetter
Die Regelung der VOB/B, so die ARGE Baurecht, ist allerdings nicht generell auf alle Bauverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) anzuwenden. Ist die Geltung der VOB/B nicht ausdrücklich vereinbart und handelt es sich um einen so genannten reinen BGB-Bauvertrag, wie er insbesondere bei privaten Einfamilienhäusern gelegentlich abgeschlossen wird, hat die Baufirma keinen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungszeit. Einen Anspruch auf eine so genannte Mehrvergütung bei unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Witterungsverhältnissen enthält im Übrigen weder die VOB/B noch das BGB.
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siehe zudem:
- Baurecht, Bauverträge und Baustelleneinrichtung bei Baulinks
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