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Baurecht: Wer zahlt bei schlechtem Wetter und Winterschäden?

(28.3.2010) Wenn in harten Wintern Schäden auf Baustellen entstehen, stellt sich die Frage nach der Verantwortung: Wer ist für die Schäden zuständig? Wer hätte Material und Bauwerk vor Beschädigung schützen müssen? Und schließlich: Wer kommt für die Bauzeitverzögerung durch Frost und Witterung auf?


Bild aus dem Beitrag "Winterbau: Bauen bei Eis und Schnee" vom 27.9.2005

Wie die ARGE Baurecht mitgeteilt hat, ergibt sich die Antwort auf die Frage der Zu­ ständigkeit in der Regel aus dem Vertrag, den Baufirma und Auftraggeber geschlossen haben. Konnten beide bei Vertragsabschluss bereits davon ausgehen, dass Winter­wetter den Bau beeinträchtigt, ist der Auftragnehmer für Schutz und Schäden auf der Baustelle verantwortlich. Darauf weisen Passagen im Leistungsverzeichnis hin, in denen ausdrücklich Winterbaugeräte oder Winterbaueinrichtungen aufgeführt sind.

Viele Verträgen enthalten zwar nichts Spezielles zur Gefahr von Winterschäden, ver­weisen aber auf die VOB/B. Dieses Vertragsmuster regelt die grundsätzliche Verant­wortung des Auftragnehmers für den Schutz der ihm überlassenen Materialien und der von ihm bereits erbrachten Bauleistungen. Auch Winterschäden sind in der VOB/B (Satz 2) ausdrücklich geregelt: Der Auftragnehmer ist für diesen erweiterten Schutz dann zuständig, wenn der Auftraggeber dieses verlangt.

Bis zur Abnahme des Gebäudes durch den Bauherrn muss die Baufirma ihren Baube­reich vor Winterschäden schützen und auf Verlangen des Auftraggebers auch Schnee und Eis von Bau und Materialien beseitigen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. Kommt der Bauunternehmer seinen Pflichten zum Schutz der Baustelle nicht nach, hat der Bauherr Anspruch auf Schadensersatz (gemäß §280 Abs.1, §242 Abs.2 BGB). Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen richten sich dabei nach den Gegebenheiten im Einzelfall und nach der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer. Diese allgemeine For­mulierung birgt aber nach Erfahrung der ARGE Baurecht Konfliktstoff. Bei Baumaßnah­men, die sich über den Winter ziehen, empfiehlt sie deshalb, von Anfang an klare vertragliche Regelungen zu treffen.

Da der Bauunternehmer grundsätzlich die Kosten der Baustelleneinrichtung und der Errichtung des Bauwerks trägt, sind eindeutige Vereinbarungen auch in seinem Sinn, da er dann die Kosten für die Schutzmaßnahmen von vornherein angemessen einkal­kulieren kann. Verlangt der Auftraggeber zusätzliche Schutzmaßnahmen, obwohl im Vertrag nichts hierzu vereinbart wurde, so hat der Bauunternehmer auch Anspruch auf besondere Vergütung (§2 Abs.6 Nr.1 VOB/B).

Auch wenn der Bauunternehmer seinerseits Schutzmaßnahmen ergreift, die vertraglich nicht vorgesehen, aber dringend nötig sind, um das Bauwerk zu schützen, hat er ebenfalls Anspruch auf zusätzliches Geld (gemäß §2 Abs.8 Nr.2 VOB/B). DieARGE Bau­recht rät aber, in solchen Fällen den Bauherren vorab über die nötigen Zusatzmaß­nahmen zu informieren.


Bild aus dem Fachbeitrag "Baubeheizung im Winter ... mit Strom, Gas oder Öl?" vom 26.10.2009

Dauerstreitthema ist auch die winterbedingte Verlängerung der Bauzeit. Grundsätzlich, so die ARGE Baurecht, gilt normale winterliche Witterung nicht als "schlechtes Wetter" und darf auch nicht zu einer Verzögerung beim Bauen führen. Ausnahmen sind höhere Gewalt und unabwendbare Umstände wie außergewöhnlicher Niederschlag oder extrem niedrige Temperaturen. Der BGH hat dazu bereits 1973 in einem Urteil (BGH vom 12.07.1973 – VII ZR 196/72) solche Witterungsbedingungen anhand von langjährigen Mittelwerten näher definiert.

Auch in "normalen" Wintern kann es zu Bauzeitverzögerunegn kommen,wenn es z.B. zum Betonieren zu kalt ist. Dann muss der Bauunternehmer den Bauherren informieren und die Arbeiten unverzüglich fortsetzen, sobald es das Wetter wieder zulässt.

Weil gerade das Wetter immer wieder zu Auseinandersetzungen führt, rät die ARGE Baurecht allen am Bau Beteiligten, die Regelung nicht der VOB/B zu überlassen, sondern im Vertrag detaillierte Regelungen festzuschreiben.

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