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Vermieter muss unter Umständen für säumigen Mieter haften

(9.10.2002) Die meisten Mietverhältnisse in Deutschland verlaufen ohne größere Streitigkeiten. Ärger gibt es regelmäßig dann, wenn der Mieter seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. In solch einer Situation kann es für den Vermieter teuer werden. Und zwar nicht nur deswegen, weil er plötzlich auf seine monatlichen Einnahmen verzichten muss, was an sich schon hart genug wäre. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, darf eine Kommune sogar die nicht bezahlten Müllgebühren des Mieters hilfsweise vom Vermieter eintreiben. (Oberverwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 12 A 10107/02)

Der Fall: Es führte kein Weg mehr daran vorbei, der Mieter einer Immobilie im Rhein-Lahn-Kreis war zahlungsunfähig geworden. Er konnte schließlich nicht einmal mehr die Gebühren für die Abfallentsorgung überweisen. Die zuständigen Behörden wandten sich deswegen an den Eigentümer des Grundstücks und forderten, er solle für die entgangenen Gelder aufkommen. Der Betroffene verwahrte sich dagegen, auf diese Weise in die Pflicht genommen zu werden. Alleine die Tatsache, dass er einem anderen über einen ordentlichen Mietvertrag Wohnraum zur Verfügung gestellt habe, dürfe noch nicht automatisch zu einer Haftung seinerseits führen. Die Kommune solle sich die fälligen Beträge bei dem holen, der dafür verantwortlich sei. Und nicht bei einem Unbeteiligten, den keine Schuld an der finanziellen Misere treffe.

Das Urteil: Das Oberverwaltungsgericht gab allerdings den Behörden Recht und zwang den Eigentümer dazu, die angefallenen Müllgebühren zu übernehmen. Das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Mieters dürfe nicht ohne weiteres auf die Allgemeinheit abgewälzt werden, entschieden die Juristen. In der Tat wäre der Landkreis auf seinen Kosten sitzen geblieben, hätte der Vermieter nicht haften müssen. Auf seinem Grundstück sei immerhin der Müll angefallen, argumentierte das Gericht. Natürlich hat der Eigentümer jederzeit die Möglichkeit, das Geld auf gerichtlichem Wege von seinem Mieter wieder einzutreiben.

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