Arglist auf dem Bau: Unternehmer muss auf riskante Materialien hinweisen
(9.10.2002) Ein Bauherr muss sich darauf verlassen können, dass die von ihm beauftragten Firmen sorgfältig vorgehen und keinesfalls mit nicht erprobten Materialien herumexperimentieren. Tun sie es dennoch ohne Rücksprache, so werden sie nach Information des Infodienst Recht und Steuern der LBS schadenersatzpflichtig, falls es in der Folgezeit zu irgendwelchen Pannen kommt. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 219/01)
Der Fall: Ein Ehepaar beauftragte einen Handwerker damit, an einem Haus eine Vollwärmeisolierung anzubringen. Im Angebot der Firma war von einer so genannten "Wulst-Punkt-Methode" mit Nylongittern die Rede. Weit über zehn Jahre nach Ausführung der Arbeiten traten an der Fassade Mängel auf. Wie sich bei Nachforschungen herausstellte, hatte der Handwerker für die Armierung der Isolierung in den Unterputz kein Gittergewebe eingelegt, sondern einen zum damaligen Zeitpunkt neuartigen Faserspachtel verwendet, der sich inzwischen für diese Zwecke als ungeeignet herausgestellt hatte. Die Hausbesitzer verlangten daraufhin von der Firma einen Schadenersatz in Höhe von rund 23.000 Mark. Der Beklagte weigerte sich, etwas zu bezahlen. Seine Begründung: Die Forderungen seien inzwischen verjährt.
Das Urteil: Von abgelaufenen Fristen könne in diesem Fall keine Rede sein, urteilten die Karlsruher Richter in letzter Instanz. Der Handwerker habe zum damaligen Zeitpunkt die abredewidrige Verwendung des neuartigen Baustoffes verschwiegen und dadurch arglistig gehandelt. Ihm sei bewusst gewesen, dass er die besondere Technik gegenüber den Bauherren zumindest hätte erwähnen und auf deren Risiken hätte hinweisen müssen. Das habe er absichtlich nicht getan. Deswegen besäßen die Kläger nun eine 30-jährige Verjährungsfrist. Die Firma musste Schadenersatz leisten.
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- "Baurecht, Baugesetze, Urteile"