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Trittschallschutz missachtet - Parkett muss wieder raus

(4.3.2008) Wohnungseigentümer sind berechtigt, den zum Sondereigentum gehörenden Bodenbelag ihrer Wohnung zu entfernen und durch einen anderen zu ersetzen. "Die Veränderung des Bodenbelags darf jedoch nicht über das unvermeidliche Maß hinaus zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung führen", warnt eindringlich Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Notfalls müsste sogar der neu verlegte Bodenbelag wieder beseitigt werden. "Selbst dann, wenn ein hoher Kostenaufwand damit verbunden wäre", betont Rehm.

Vor allem Eigentümer in Altbauten müssen hier vorsichtig sein. Wer zum Beispiel in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude eine Wohnung kauft, dem sollte bewusst sein, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit erstellten immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde.

In einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verhandelten Fall hatte ein neuer Wohnungseigentümer den Teppichboden durch Parkett ersetzt, was zu einer erheblichen Trittschallbelästigung in der darunter liegenden Eigentumswohnung führte. Der dadurch genervte Nachbar erstritt vor dem OLG erfolgreich, dass das Parkett wieder entfernt werden musste (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007, Az. 3 Wx 115/07).

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