Baulinks -> Redaktion  || < älter 2016/0077 jünger > >>|  

Haustüren von Mehrfamilienhäusern dürfen nachts nicht abgeschlossen werden!

(20.1.2016) Ganz gleich, was die Hausordnung für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr vor­sieht: Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Hauseingangstüren in Mehrfamilienhäu­sern nachts nicht abgeschlossen werden dürfen, wenn dadurch im Brandfall oder in einer anderen Notsituation das Verlassen des Gebäudes nur mit Hilfe eines Schlüssels möglich ist. Was in öffentlichen Gebäuden bereits seit langem gesetzlich geregelt ist, gilt nun also auch für Wohnobjekte.

Der Fall: Die Mitglieder einer Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaft hatten bei einer Ei­gentümerversammlung beschlossen, dass die Hauseingangstür in der Zeit zwischen 22 Uhr abends und sechs Uhr morgens abzuschließen sei. Ein Mitglied der Gemeinschaft widersprach und ging gegen den Beschluss vor.

Laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) geben Vermieter und Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaften oft in der Hausordnung eine Abschließpflicht vor. Diese soll Einbrüchen vorbeugen.

Das Urteil: Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte den Beschluss für unwirksam. Ein bei Nacht abgeschlossenes Haus könnten die Bewohner im Falle eines Brandes oder eines anderen Notfalls nur noch mit Hilfe eines Schlüssels verlassen. In Paniksitu­ationen sei nicht damit zu rechnen, dass jeder einen Schlüssel dabeihabe; die Haustür werden dann zu einem tödlichen Hindernis. Auch in Mietverträgen sei eine Abschließ­pflicht nach Ansicht vieler Gerichte unwirksam. Dem Interesse der Hausbewohner an Einbruchssicherheit könne die Gemeinschaft durch eine Haustür entsprechen, die zwar verschließbar sei, von innen aber mit Hilfe eines Panikschlosses immer ohne Schlüssel geöffnet werden könne. Diese einfache Möglichkeit berücksichtige die Interessen aller Bewohner. Die Eigentümerversammlung habe sie diskutiert und verworfen. Daher ent­spreche der Beschluss nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2015, Az. 2-13 S 127/12).

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH