Einbruchsspuren müssen Versicherung als Diebstahls-Nachweis genügen
(10.12.2003) Versicherungen dürfen an den Nachweis eines Diebstahls nicht allzu hohe Anforderungen stellen. Laut Oberlandesgericht (OLG) Koblenz genügt als Nachweis, wenn das "äußere Bild" eines Diebstahls vorliegt. Bei einem Einbruch bedeute dies etwa, dass sich Einbruchsspuren feststellen lassen müssten. (Az.: 10 U 928/02)
Der Fall: Das Gericht gab in besagtem Urteil der Zahlungsklage eines Versicherten gegen dessen Diebstahlversicherung statt. Der Kläger hatte den Einbruch in seine Lager und den Diebstahl von Fanartikeln im Gesamtwert von knapp 181.000 Euro gemeldet. Die Versicherung war jedoch misstrauisch und meinte, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht. Dieser Meinung schloss sich das OLG nicht an.
Die Begründung: Polizeibeamte hatten den Richtern bestätigt, am Tatort Einbruchsspuren vorgefunden zu haben. Damit sei es wiederum Sache der Versicherung, den behaupteten Einbruch zu widerlegen - was ihr aber nicht gelungen sei.
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