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Bundeskabinett beschließt Infrastruktur-Zukunftsgesetz

(17.12.2025) Am 17. Dezember 2025 hat das Bundeskabinett das von Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder vorgelegte Infrastruktur-Zukunftsgesetz beschlossen. Damit kann nun ein grundlegender Modernisierungsschub für Planung und Genehmigung von Infrastrukturprojekten eingeleitet werden. Verfahren sollen deutlich vereinfacht, digitalisiert und beschleunigt werden, um Sanierungen und Ausbauten schneller umsetzen zu können.

Erneuerung der Autobahnüberführung B39 an der A6-Anschlussstelle Schwetzingen/Hockenheim. (Bild: Heidelberg Materials AG / Christian Buck) 

Bundesverkehrsminister Schnieder: „Wir beenden die Zeit der Dauerverfahren. Deutschland braucht eine Infrastruktur, die Sicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Stärke garantiert. Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz schaffen wir ein modernes, digitales und wegweisendes Planungsrecht. Wir geben Behörden und Unternehmen endlich Tempo, Klarheit und Verlässlichkeit – damit Sanierungen und Ausbauten dort ankommen, wo sie gebraucht werden: auf unseren Straßen, Brücken, Schienen und Wasserwegen.”

Zentrale Inhalte des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes

Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz legt das BMV den Grundstein für ein modernes, schnelles und praxistaugliches Planungsrecht. Es schafft die Voraussetzungen, Deutschlands Verkehrsinfrastruktur zukunftsfest zu machen – für Bürger, für Wirtschaft und Sicherheit.

1. Überragendes öffentliches Interesse, öffentliche Sicherheit und Schutzgütervorrang

Zentrale Verkehrsprojekte sollen aufgrund ihrer Bedeutung für Mobilität, Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und öffentliche wie militärische Sicherheit rechtlich klar priorisiert werden. Hierdurch wird erreicht, dass ihnen in gerichtlichen und behördlichen Abwägungsentscheidungen ein höheres Gewicht beigemessen wird und sie so schneller genehmigt werden können. Deshalb stuft der Regierungsentwurf zentrale Verkehrsprojekte der Straße, Schiene und Wasserstraße aber auch den Bau heute fehlender LKW-Plätze gesetzlich als Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit ein. Für militärisch relevante Projekte wird ein Schutzgütervorrang eingeführt. Umwelt- und Naturschutzpflichten bleiben weiterhin verbindlich, werden aber in ein angemessenes Verhältnis gesetzt.

2. Einheitliches digitales Verfahrensrecht „one-for-many”

Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen schneller, transparenter und für Bürger und Behörden einfacher handhabbar werden. Medienbrüche von Papier auf Digital sollen vermieden, Doppelprüfungen reduziert und ein bundesweit einheitlicher digitaler Standard etabliert werden. Dazu wird ein einheitliches digitales Verfahrensrecht für Infrastrukturvorhaben eingeführt. Planfeststellungsverfahren sollen künftig vollständig digital geführt werden – von Antragstellung und öffentlicher Bekanntmachung über Beteiligung bis zur Entscheidung. Digitale Modelle (z.B. BIM) werden als offizielle Planunterlagen anerkannt. Schriftformvorgaben (z.B. die Veröffentlichung in Zeitungen und Amtsblättern) werden durch elektronische Kommunikation ersetzt, Stellungnahmen und Einwendungen können digital eingereicht werden. Auslegungen in Papierform entfallen. Durch die Bündelung interner fachlicher Stellungnahmen sollen zudem widersprüchliche oder redundante Prüfungen vermieden werden. Pläne, Varianten, Gutachten und Einwendungen werden zentral und digital bereitgestellt, verarbeitet und gespeichert.

3. Vereinheitlichung im Natur- und Artenschutz

Natur- und Artenschutz bleiben ein zentrales Schutzgut und werden weiterhin wirksam gewährleistet. Zugleich sollen sie bundesweit einheitlicher, rechtssicherer und praxistauglicher ausgestaltet werden. Unterschiedliche Länderstandards, die bislang zu Verzögerungen, Rechtsunsicherheiten und uneinheitlichen fachlichen Bewertungen führen, werden harmonisiert.

Wie bereits für Schienenwege vorgesehen, wird der Artenschutz auch für Straßen- und Wasserstraßenprojekte bundeseinheitlich standardisiert. Die entsprechenden Regelungen werden im Naturflächenbedarfsgesetz gebündelt, dessen Gesetzentwurf bis spätestens 28. Februar 2026 vorliegen soll. Ziel ist ein einheitliches Naturschutzniveau auf klaren, wissenschaftlich fundierten Grundlagen.

Kompensationsmaßnahmen: Für bestimmte Vorhaben im Bereich, Verkehr, Militär und Telekommunikation im überragenden öffentlichen Interesse werden die Kompensationsinstrumente Ausgleich, Ersatz und Ersatzgeldzahlung gleichrangig ausgestaltet. Vorhabenträger von Bundesvorhaben können ihre Kompensationsverpflichtung alternativ durch Zahlung an das BMUKN oder eine von ihm bestimmte Stelle erfüllen. Die zentrale Organisation von Kompensationsmaßnahmen soll zu einer effizienteren Umsetzung und zu einer weiteren Beschleunigung der Verfahren beitragen. Eine Anpassung der Bundeskompensationsverordnung, einschließlich einer den Beschleunigungseffekt angemessen abbildenden Erhöhung des Ersatzgeldes, ist vorgesehen.

4. Schlankere Verfahren, weniger Bürokratie

Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen deutlich verkürzt und administrativ entlastet werden, Doppelprüfungen abgebaut. So kann die z.T. vorgelagerte Raumverträglichkeitsprüfungen durch die Raumordnungsbehörden der Länder für Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Schienenwege sowie Pumpkraftwerke entfallen, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.

Für Bundesfernstraßen wird vorgelagerte Linienbestimmung künftig als nichtförmliches, vereinfachtes Verfahren ausgestaltet, in dem die Belange der Raumordnung berücksichtigt werden.

Ersatzneubauten, Brückensanierungen und bestimmte Modernisierungen im Schienenbereich werden erleichtert, indem Verfahrensanforderungen reduziert werden. Alle Elektrifizierungen von Bahnstrecken mit einer Länge von unter 60 km werden von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) freigestellt und die UVP-Pflichten auch bei weiteren Schienen-Maßnahmen auf das europarechtliche Mindestmaß reduziert.

Im Bundeswasserstraßengesetz wird eine Einvernehmensfiktion eingeführt: Erteilt eine Landesbehörde ihr Einvernehmen nicht innerhalb einer festgelegten Frist, gilt es als erteilt. Dadurch wird verhindert, dass Projekte ohne sachlichen Grund verzögert werden. Zudem beschleunigt die neue Einvernehmensfiktion die Abstimmung in Vorhaben wie dem Ausbau von Bundeswasserstraßen, weil verzögernde Nichtentscheidungen künftig ausgeschlossen werden.

5. Reform des Umweltrechtsbehelfsgesetzes

Der Rechtsschutz im Umweltrecht bleibt ein wesentlicher Bestandteil rechtsstaatlicher Kontrolle und der Beteiligung der Zivilgesellschaft, soll aber künftig in einem klaren, handhabbaren und europarechtskonformen Rahmen ausgestaltet werden. Ziel ist ein effizientes, faires und zugleich beschleunigtes Rechtsschutzsystem, das die Durchsetzung des Umweltrechts gewährleistet und gleichzeitig die zügige Umsetzung wichtiger Infrastrukturvorhaben unterstützt.

Für Klagen gegen Infrastrukturprojekte sollen künftig klarere gesetzliche Vorgaben gelten, unter anderem zur Streitbeilegung, zur Rolle der Behörden im Verfahren sowie zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung. Damit wird der gerichtliche Rechtsschutz stärker strukturiert und auf die entscheidungserheblichen Fragen fokussiert.

Einwendungen sollen nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die betreffende Person oder Vereinigung bereits im Verwaltungsverfahren beteiligt hat. Dadurch wird sichergestellt, dass relevante Argumente frühzeitig eingebracht werden und gerichtliche Verfahren nicht durch nachträgliche oder sachfremde Einwendungen verzögert werden.  Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes wird vom zeitnah BMUKN vorgelegt.

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