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Eigenheimzulage: Wann ist ein Bauantrag fristgerecht gestellt?

(31.5.2005) Wer in den Genuss staatlicher Förderung kommen will, zum Beispiel bei der Eigenheimzulage, der muss sich exakt an vorgeschriebene Fristen halten. Sonst verweigert der Fiskus die Leistung. Kann man aber schon alleine deswegen Nachteile erleiden, weil man den Bauantrag versehentlich bei der falschen Behörde abgegeben und damit den entscheidenden Termin versäumt hat? Das höchste zuständige Gericht in Deutschland hat sich nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern gegen unnötigen Formalismus entschieden. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 52/00)

Der Fall: Ein Bauherr in Niedersachsen plante die Errichtung eines Wintergartens. Er wusste, dass sich die Förderbedingungen im kommenden Jahr ändern würden, deswegen stellte er den Antrag rechtzeitig zum 30. Dezember des alten Jahres. Leider tat er das nicht, wie in seinem Fall eigentlich nötig, bei seiner Gemeinde, sondern direkt bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, der Kreisverwaltung. Diese reichte den Antrag an die Gemeinde weiter, wo er allerdings erst im Laufe des Monats Januar ankam. Das Finanzamt weigerte sich daraufhin, dem Betroffenen die Bedingungen der Eigenheimzulage des alten Jahres zu gewähren. Eine wirksame Einreichung des Bauantrages liege nämlich erst vor, wenn das Papier bei der Gemeinde eingegangen sei. Für den Steuerzahler hätte das eine spürbare finanzielle Verschlechterung bedeutet, deswegen zog er vor Gericht.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof zeigte sich unbürokratischer als Fiskus und Finanzgericht. Selbst wenn korrekterweise die Gemeinde der erste Empfänger des Bauantrages hätte sein müssen, so die Richter, sei doch durch die Abgabe bei der Kreisverwaltung die Bauentscheidung nach außen hin dokumentiert worden. Und darauf komme es bei der Gewährung der Eigenheimzulage an.

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