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Bauunternehmer muss auf offensichtlichen Patzer des Architekten reagieren

(31.5.2005) Wer einen Fehler macht, der muss dafür haften. So sehen es die Rechtsprinzipien in Deutschland vor. Manchmal kann aber auch derjenige zur Verantwortung gezogen werden, der selbst gar nicht der eigentlich Schuldige ist, sondern es nur versäumt hat, auf den offensichtlichen Patzer eines anderen hinzuweisen. Nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern war das der Fall, als ein Bauunternehmer zwar den Rechenfehler eines Architekten bemerkt, aber nichts dagegen unternommen hatte. Am Ende mussten beide haften. (Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen 8 U 121/04)


Der Fall: Kleine Ursache, große Wirkung. Bei den Planungen für ein Haus hatte das Architekturbüro den vorgeschriebenen Mindestabstand zum Nachbargrundstück unterschritten. Zwar handelte es sich nur um 0,4 Meter, aber das reichte schon, um erhebliche Schwierigkeiten hervorzurufen. Es kam zu einem zwischenzeitlichen Baustopp und zu spürbaren Mehrkosten. Zu keinem Zeitpunkt war es umstritten, dass der Ausgangsfehler beim Architekten lag und dass dieser gegenüber dem Auftraggeber haften müsse. Allerdings war der Planer der Meinung, auch das ausführende Bauunternehmen sei mitverantwortlich. Es hätte einschreiten müssen, als während der Arbeiten offensichtlich wurde, dass die Abstände nicht den Vorschriften entsprechen. Die Firma weigerte sich jedoch, einen Teil des Schadens zu tragen, denn sie sei schließlich nicht der Verursacher.

Das Urteil: Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg sahen nicht nur auf Seiten des Architekten, sondern auch auf Seiten des Bauunternehmens eine Pflichtverletzung. Wer die Arbeiten fortsetze, obwohl ihm die Probleme aufgefallen seien, der könne sich anschließend nicht herausreden. Die Firma hätte sofort Alarm schlagen müssen, als die Probleme bekannt wurden. Zu diesem Zeitpunkt wären Korrekturen noch mit weit weniger Aufwand möglich gewesen als danach. Weil das Bauunternehmen aber nicht aktiv wurde, wurde es dazu verurteilt, die Hälfte des entstandenen Schadens zu tragen.

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