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pauschale Vereinbarung über Architekten-Honorar muss unterschrieben sein

(3.7.2004) Eine mit einem Architekten getroffene Vereinbarung bzgl. eines verbilligten Pauschalhonorars ist nichtig, wenn sie nicht eigenhändig unterschrieben wurde - so die Entscheidung des saarländischen Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Das Gericht gab mit seinem Richterspruch der Zahlungsklage eines Architekten weitgehend statt, und an die Stelle des unwirksam vereinbarten Honorars traten / treten die Mindestsätze der HOAI - also der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (Az.: 4 U 53/03 - 11).

Der Fall: Der Kläger verlangte von seinem Bauherrn ein Honorar in Höhe von rund 24.000 Euro. Dem widersprach dieser mit der Begründung, beide hätten ein Pauschalhonorar für Planungsleistungen in Höhe von 3.000 Euro vereinbart. Doch nach den Feststellungen des Gerichts lag zwar ein entsprechendes Schriftstück vor, aber es war nur von dem Architekten (!) unterschrieben.

Das Urteil: Die Richter werteten die Vereinbarung als ungültig. Zwar seien pauschale Honorarvereinbarungen zulässig, da hier aber die eigenhändige Unterschrift des Bauherrn fehle, gelte der Mindestsatz. Damit stand / steht im konkreten Fall dem Kläger ein Honorar in Höhe von knapp 16.000 Euro zu.

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