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Urteile rund um Immobilien und Kraftfahrzeuge

(12.2.2007) Die sichere Unterbringung des eigenen Autos in einer Tiefgarage oder auf einer dafür reservierten Stellfläche im Freien spielt für Haus- oder Wohnungsbesitzer eine große Rolle. Meist stellt der Pkw - nach der Immobilie - den wichtigsten Wertgegenstand einer Familie dar. Erst wenn der "Mitbewohner auf vier Rädern" seinen Platz gefunden hat, kann auch dessen Eigentümer den Feierabend genießen. Immer wieder gibt es allerdings Streit - um blockierte Zufahrtswege, bauliche Mängel an Garagen und die Belästigung von Nachbarn durch Motorenlärm zum Beispiel. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in seiner Extraausgabe einige Urteile zu diesem Thema gesammelt.

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Nach dem Kauf einer Wohnung stellte die neue Eigentümerin fest, dass es zum Abstellen eines Autos in der Tiefgarage besonderen Geschicks bedurfte. Die Stellplätze waren nur 2,25 Meter breit und deswegen im Grunde nur mit Kleinwagen problemlos zu benutzen. Bereits ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse, so klärten später die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt in einem Prozess (Aktenzeichen 7 U 212/97), sei lediglich "von einem geübten Fahrer" und "bei unverhältnismäßigem Rangieraufwand" einzuparken. Sie sprachen deswegen in ihrem Urteil von einem Mangel der Wohnung. Der Verkäufer musste der Eigentümerin für die beiden Stellplätze, die sie erworben hatte, rund 14.000 Euro zurückzahlen.

Immer wieder kommt es wegen Durchfahrtsrechten über ein anderes Grundstück zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Denn hier prallen zwei Interessen aufeinander: Der eine will in seinem Eigentum möglichst wenig gestört werden, der andere möchte jederzeit von seinem Recht Gebrauch machen können. Das Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz (Aktenzeichen 3 C 810/96) hat in einem derartigen Fall entschieden, dass ein Grundstückseigentümer sein Hoftor nicht ohne weiteres absperren darf, wenn ein anderer ein Durchfahrtsrecht besitzt. Wenn schon, dann müsse diesem zuvor ein Schlüssel ausgehändigt werden. Nur so sei gewährleistet, dass er den Weg problemlos passieren könne.

Fühlt sich ein Eigentümer belästigt, weil ein fremdes Auto auf seinem Grundstück parkt, dann kann er sich natürlich dagegen wehren. Zum Beispiel ist es ihm möglich, den Pkw in den öffentlichen Verkehrsraum abschleppen zu lassen. Doch dabei ist Vorsicht geboten: Lässt sich im Nachhinein die Identität des betreffenden Fahrers nicht mehr feststellen und behauptet der Halter, nicht verantwortlich zu sein, dann stellt sich die Kostenfrage. In einem solchen Fall entschied das Amtsgericht Darmstadt (Aktenzeichen 310 C 287/02), dass der Grundstückseigentümer das Abschleppen bezahlen müsse.

In der Regel mietet man eine Wohnung und den dazugehörigen Kfz-Stellplatz gleichzeitig an. Das hat allerdings gewisse rechtliche Konsequenzen: Wer zu einem späteren Zeitpunkt kein Auto mehr hat und deswegen die Parkfläche abgeben möchte, der kann das nicht ohne weiteres durchsetzen. Man spricht von einem "einheitlichen Mietverhältnis". Das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 40a C 91/00) entschied, dass auch ein später dazu gekommener Stellplatz unter gewissen Bedingungen nicht kündbar sei - nämlich dann, wenn bereits im ursprünglichen Vertrag eine Verpflichtung aufgenommen worden war, den Parkplatz zu mieten.

Mit dem Autoschlüssel - und nicht nur mit ihm - sollten Menschen vorsichtig umgehen. Das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 7 U 4196/05) musste sich mit einem Rechtsfall befassen, in dem das nicht so gewesen war. Ein Mann hatte vor dem Schlafen seine Hose (mit Autoschlüssel in der Tasche) auf der Garderobe abgelegt und gleichzeitig die Schiebetür der Terrasse zum nächtlichen Lüften geöffnet (in einer Erdgeschosswohnung!). Prompt schlich sich ein Dieb durch die Tür und entdeckte den Autoschlüssel. Der Pkw, ein Neuwagen, war am Morgen verschwunden. Die Versicherung musste dafür nicht einstehen, denn der Autobesitzer hatte sich nach Meinung der Richter grob fahrlässig verhalten.

Von seinen Mitmenschen darf man in der Regel keine allzu großen Manövrierkünste mit dem Auto erwarten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 7 A 12290/98) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Fahrer gegenüber der Einfahrt zu einem Privatgrundstück geparkt. Die Straße war allerdings so eng, dass sich der Grundstückseigentümer nicht mehr in der Lage sah, seine Garage zu benutzen. Nach einem vergeblichen Rangierversuch rief er die Polizei und ließ das geparkte Auto abschleppen. Das sei korrekt gewesen, befanden die Verwaltungsrichter später.

Immobilienbesitzer sind verkehrssicherungspflichtig. Das heißt, sie müssen dafür sorgen, dass von ihrem Anwesen keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Auf diesen Rechtsgrundsatz berief sich ein Autofahrer vor dem Landgericht Coburg (Aktenzeichen 33 S 38/06). Sein Auto war Opfer eines ungewöhnlichen Unfalls geworden. Während eines Sommersturms wurde eine Mülltonne vom Wind ergriffen und schließlich gegen den geparkten Pkw geschleudert. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.500 Euro, den der Pkw-Halter von seinem Vermieter, dem Besitzer der Mülltonne, einforderte. Vergebens, denn es handelte sich nach Meinung der Justiz in diesem Fall nicht um eine Pflichtverletzung des Grundstückseigentümers.

Einer der größten Nachteile von Automobilen: Sie verursachen Lärm. Das beginnt schon mit dem Zuschlagen der Türen und setzt sich natürlich auch mit dem Anlassen des Motors fort. Als besonders unangenehm werden die Geräusche nachts empfunden - und deswegen legen die Gerichte dann auch besonders strenge Maßstäbe an. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 S 5083/99) verpflichtete den Betreiber eines Vereinsheims (mit Gaststätten-Erlaubnis), zwischen 22 Uhr abends und 7 Uhr morgens für mehr Ruhe zu sorgen. Wie auch immer er das anstelle, die Nachtruhe der Anwohner dürfe durch die Autos von Gästen nicht über Gebühr gestört werden.

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