Baulinks -> Redaktion  || < älter 2013/1185 jünger > >>|  

Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW 2.0: Neue Regeln bei der Wärmeversorgung


  

(1.7.2013) Für Hausbesitzer in Baden-Württemberg sollen sich künftig die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes BW (EWärmeG) ändern. Das Landeskabinett hat Mitte Juni da­zu die Eckpunkte für eine Gesetzesnovelle beschlossen. „Der Pflichtanteil erneuerbarer Energien soll moderat von heute 10 auf 15 Prozent steigen“, hebt Petra Hegen vom Landespro­gramm „Zukunft Altbau“ des baden-württembergisch Umwelt­ministeriums hervor. Eine weitere wichtige Änderung ist der geplante Verzicht auf die Schlüsseltechnologie Solarther­mie: „Künftig muss nicht mehr geprüft werden, ob eine solar­thermische Anlage am Haus realisierbar ist oder nicht, der Ei­gentümer kann unabhängig davon eine für ihn sinnvolle Maß­nahme auswählen“, so Hegen. Alternative Erfüllungsoptionen bleiben voraussichtlich Holzheizungen, Wärmepumpen und eingeschränkt mit Biogas betriebene Heizungen.

Auch die Dämmung des Dachs oder der Fassade oder eine Gesamtsanierung können Erfüllungsoptionen sein. Eine Kombination untereinander soll künftig möglich werden. Ersatzmaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz werden von Gesetz ebenfalls an­erkannt: Dazu gehören der Anschluss an ein Wärmenetz und Heizungen mit Kraft-Wär­me-Kopplung.

Mehr erneuerbare Energie für ältere Häuser

Ein weiterer Eckpunkt der Novelle ist die Integration von Sanierungskonzepten in das Gesetz. „Die Vorlage eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplanes soll künftig ebenfalls anrechenbar sein“, erklärt Dr. Volker Kienzlen von der Landesenergieagentur KEA. Diejenigen Hauseigentümer, die von qualifizierten Fachleuten den Zustand der Gebäudehülle und Gebäudetechnik untersuchen und sich anhand der erhobenen Daten ein Sanierungskonzept inklusive Maßnahmenplan erstellen lassen, könnten im Gegen­zug mit einem verringerten Pflichtanteil erneuerbarer Wärme belohnt werden. Denkbar sei die Verringerung auf zehn Prozent, so das federführende Umweltministerium. Die genaue Ausgestaltung wird im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens definiert.

Auch Nichtwohngebäude, wie etwa Krankenhäuser, Bürogebäude oder Hotels, ob in privater oder öffentlicher Hand, werden künftig in das Gesetz einbezogen.

zur Erinnerung: Das bundesweit immer noch einzigartige Landesgesetz - nicht zu verwechseln mit dem „Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich“ (kurz: Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz bzw. EEWärmeG) des Bundes! - regelt seit 2010 den Mindestanteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung von be­stehenden Wohnhäusern. Es wird für Hauseigentümer dann aktuell, wenn sie ihre Heizungsanlage erneuern lassen. Die geplanten Änderungen im EWärmeG werden nach der Bürgerbeteiligung und dem Landtagsbeschluss in Kraft treten.

Fragen von baden-württembergischen Hauseigentümern zur Novelle des EWärmeG be­antworten Fachleute am kostenfreien Beratungstelefon von „Zukunft Altbau“ 08000 12 33 33.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH