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Mehr Aufwand für Rauchschutz in Lebensmittelmärkten

(11.7.2014) Mehr Rauchschutz bei größeren Gebäuden durch qualifizierte Rauchabzüge – dafür sprachen sich die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster in ihrem Urteil 2 A 182/11 vom 29.9.2012 aus. Was das Urteil konkret für z.B. Lebensmittelmärkte bedeutet, thematisiert die BrandAk­tuell-Ausgabe 32 des Fachverbands für Tageslicht und Rauch­schutz e. V (FVLR). Die Entscheidung des Gerichts ist danach nicht nur richtungsweisend, sondern stärkt auch die fachliche Kompetenz von Bauaufsichtsbehörden und Brandschutzsach­verständigen, die mitunter gefordert ist, wenn es um bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung geht.

Im vorliegenden Fall fühlte sich die Klägerin durch bauaufsicht­liche bzw. brandschutztechnische Auflagen zur Genehmigung ihres gut 700 m² großen Lebensmittelmarktes benachteiligt, zog deshalb vor Gericht und verlor. Bei ihrer Urteilsfindung beriefen sich die zuständigen Richter u. a. auf die fachliche Bewertung des Diplom-Ingenieurs und Architekten Klaus Mühlenbein, der im beklagten Fall der verantwortliche Brandschutzingenieur bei der Bauaufsichtsbehörde Kreis Lippe war. Dieser bestätigte vor Gericht die Notwendigkeit einer ausreichenden Rauchableitungsmöglichkeit. Diese könne z.B. maschinell oder mittels eines qualifizier­ten Rauchabzugs über natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRA) erfolgen. In Anlehnung an die IndBauR sei auch eine Rauchableitung mittels Wand- und/oder Deckenöffnungen möglich.

Neben der Rauchableitung benötige das Gebäude außerdem eine Dachkonstruktion, die Feuer und Hitze ausreichend lange standhält. Ersteres war laut Bauplanung nicht vorhanden, letzteres konnten die für den Bau vorgesehenen Nagelplattenbinder nicht gewährleisten. Da diese schon im Normalzustand eine extrem hohe statische Auslas­tung haben, würden sie im Brandfall zu einem frühzeitigen Totaleinsturz des Lebens­mittelmarktes führen. Nicht umsonst werde diese im Brandfall schnell instabile Kon­struktion von US-amerikanischen Feuerwehrleuten als „Fire-Fighter-Killer“ bezeich­net. Eine baurechtliche zusätzliche Auflage von Seiten der Baugenehmigungsbehör­de sei in diesem Fall daher nicht nur erlaubt, sondern erforderlich, so Mühlenbein.


DIpl.-Ing. und Architekt Klaus Mühlenbein (links) im Gespräch mit FVLR-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Thomas Hegger

Was das Urteil konkret bedeutet und welche Auswirkungen es auf Baugenehmigungen und Brandschutzbestimmungen hat, beleuchtet der kostenlose BrandAktuell-Newslet­ter 32. Darin diskutiert der im Prozess beteiligte Mühlenbein mit dem Geschäftsführer des Fachverbands für Tageslicht und Rauchschutz e.V., Thomas Hegger, auch über effektive Maßnahmen zum Rauch- und Brandschutz.

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