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FVLR-Mitglieder halten an vollständiger Deklaration ihrer Rauchabzugsgeräte fest

(21.7.2013) Zum 1. Juli 2013 sind wichtige Prüf- und Kennzeichnungspflichten für Bauprodukte entfallen. Betroffen sind auch die natürlichen Rauch- und Wärmeabzugs­geräte (NRWG), wie sie auf Dächern beispielsweise mit Lichtkuppeln oder Lichtbändern ausgebildet werden. Zukünftig dürfen die CE-Zeichen auf den Rauchabzugsgeräten auch verkürzte oder nicht vollständige Angaben enthalten.

Die Mitgliedsunternehmen des FVLR Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. wollen jedoch freiwillig die bisherige Praxis beibehalten. Geschäftsführer Dipl.-Ing. Thomas Hegger erklärt, warum: „Mit der Fortführung der kompletten CE-Kennzeich­nung direkt auf den Produkten können NRWG auf der Baustelle weiter ohne großen Aufwand kontrolliert werden. Die bei uns auch künftig vorhandene Volldeklaration ist deshalb vor allem ein Service, über den sich alle freuen können, die diese Gerä­te auf der Baustelle abnehmen oder am fertigen Gebäude überprüfen müssen.“

Auf Mindestwerte achten

Stammen die verwendeten NRWG von einem Verbandsmitglied, stehen weiterhin alle wichtigen Angaben auf dem CE-Schild des Produkts. Nach einer Empfehlung des FVLR sollten diese Produkte neben der Angabe über die aerodynamisch wirksame Fläche bestimmte Anforderungen (Mindestwerte in Klammern) unbedingt einhalten. Dazu gehören ...

  • die aerodynamisch wirksame Fläche (.... m²)
  • Funktionssicherheit (Re 50),
  • Schneelast (SL 500),
  • Niedrige Temperatur (T -5° C),
  • Windlast (WL 1.500) und
  • Wärmebeständigkeit (B 300).

Stichtag: 1. Juli 2013

Hintergrund ist die Veränderung der bisherigen europäischen Bauproduktenrichtlinie zu einer Bauproduktenverordnung der EU. Der wichtigste Unterschied dabei: Das neue Regelwerk wird unmittelbar geltendes Recht, ohne dass es wie bisher einer eigenstän­digen nationalen Umsetzung bedarf. „Damit ersetzt die europäische Bauproduktenver­ordnung seit 1. Juli dieses Jahres die bisherige deutsche Bauproduktenverordnung - und zwar mit sofortiger Wirkung, also ohne Übergangsfrist“, weist Thomas Hegger auf die Brisanz des Themas hin.

Erleichterte Überprüfung

Mit der Neuregelung wurde auch eine Reihe inhaltlicher Veränderungen vorgenommen, u.a. eben bei der Kennzeichnungspflicht von NRWG. Bisher mussten die wichtigsten Anforderungen nicht nur nach DIN EN 12101-2 geprüft und zertifiziert, sondern deren Ergebnisse auch komplett auf dem Produkt deklariert werden. Im Rahmen der Bauüber­wachung ließ sich dadurch mit einem Blick erkennen, ob tatsächlich die vorgesehene Leistung eingebaut wurde.

Nach europäischem Recht soll es aber künftig reichen, nur noch eine einzige Basisan­forderung zu prüfen, die dann nicht einmal vollständig auf dem Produkt, sondern z. B. nur im Internet oder den Begleitpapieren deklariert werden muss. Das erhöht den Auf­wand bei Überprüfungen, gleichzeitig steigt die Gefahr von Fehlern, Verwechslungen und auch von Missbrauch.
Vor diesem Hintergrund erhöht die Entscheidung der FVLR-Mitglieder, die bisherige Volldeklaration aller geforderten Parameter auf dem Produkt beizubehalten, die Sicher­heit der Gebäude und vereinfacht die Arbeit von Bauleitern, Brandschutzprüfern und Feuerwehren.

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