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Neufassung der Bauprodukte-Verordnung

CE-Zeichen
  

(24.6.2013) Am 1. Juli 2013 löst die neue Bauprodukte-Verord­nung (BauPVO) die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO ent­sprechen. Für Produkte, die bereits im Markt sind, ändert sich nichts.

Die CE-Kennzeichnung ist nicht neu. Bereits seit 2004 sind nach der BPR Bauprodukte mit dem CE-Kennzeichen zu versehen. Mit der Neufassung der BauPVO wird u.a. auch eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtli­chen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechts­setzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten.

BauPVO regelt das „Inverkehrbringen“ von Bauprodukten

Die BauPVO regelt das „Inverkehrbringen“ von Bauprodukten und zielt auf die Sicher­heit von Bauwerken für Mensch, Tier und Umwelt. Um diese Ziele zu erreichen, wer­den wesentliche Merkmale der Bauprodukte in harmonisierten Normen oder europäisch technischen Bewertungen präzisiert; für keramische Fliesen und Platten beispielsweise in der harmonisierten EN 14411 im Anhang ZA.

Der Hersteller muss künftig für die Bauprodukte ...

  • eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie
  • eine CE-Kennzeichnung anbringen.

Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als „Inverkehrbringer“ wie der „Hersteller“ Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen.

Leistungserklärung

Die Leistungserklärung nach der BauPVO entspricht im Wesentlichen der bisherigen Konformitätserklärung nach alter BPR und ersetzt diese. Sie ist künftig das zentrale Dokument, mit dem der Hersteller des Bauprodukts die Verantwortung für die Konfor­mität seiner Produkte mit den erklärten Leistungen übernimmt.

Leistungserklärungen sind beispielsweise für keramische Fliesen und Platten erster und anderer Sortierungen zu erstellen. Zur Vereinfachung können passende Produkte einem Produkttyp (auch Produktfamilie genannt) zugeordnet werden. So kann z.B. für verschiedene Wandbeläge eines Herstellers oder gar alle Produkte eines Herstellers eine Erklärung genügen, wenn sie dieselben Leistungsmerkmale erfüllen. Die Zusam­menfassung von Produkten in Produkttypen ermöglicht es, mit weniger Leistungserklä­rungen auszukommen, und vereinfacht somit auch die Kommunikation und die Logistik bei der Übermittlung von Leistungserklärungen.

Eine vorübergehende Ausnahme besteht u.a. für Mosaike und dekoratives Zubehör. Für sie ist wegen einer Übergangsfrist bis zum 31.7.2014 eine CE-Kennzeichnung nicht erforderlich. Werden sie jedoch CE-gekennzeichnet, müssen sie den Anforderungen der neuen EN 14411 (2012) genügen. Sonderanfertigungen, Baustellenprodukte oder Produkte für die Denkmalpflege sind generell von der CE-Kennzeichnungspflicht ausge­nommen.

Der Hersteller erstellt für jeden Produkttyp eine Leistungserklärung, benennt den von ihr erfassten Produkttyp oder einen eindeutigen Kenncode zur Identifizierung des Pro­dukttyps mit Verwendungszweck und vergibt eine Referenznummer. Ferner sind anzu­geben ...

  • der Hersteller mit Anschrift,
  • das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie
  • die erklärten Leistungen mit den in der Norm festgelegten Mindestanforderungen.
  • Und abschließend ist die Leistungserklärung zu unterzeichnen.

Zurverfügungstellung der Leistungserklärung

Der Hersteller hat seinem Abnehmer die Leistungserklärung in der jeweiligen Landes­sprache zur Verfügung zu stellen. Dies kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, näm­lich schriftlich, per E-Mail, per USB oder DVD etc.; auch der Einsatz des Internets ist in der BauPVO auf der Grundlage eines so genannten „delegierten Aktes“ der Europä­ischen Kommission vorgesehen. Der delegierte Akt wird derzeit erstellt.

Es ist sinnvoll, die Leistungserklärung ergänzend auf der Homepage zur Verfügung zu stellen, weil damit jederzeit und von jedem Ort deren Abruf ermöglicht wird. Und auf Wunsch des Abnehmers ist eine gedruckte Fassung zur Verfügung zu stellen.

Nach Intention der Verordnung stellt der Hersteller dem Handel die Leistungserklä­rung zur Verfügung; der Handel soll diese wiederum seinem Abnehmer aushändigen. Die Auslieferung der Leistungserklärung an jeden (End-)Abnehmer wird sich jedoch als wenig praxistauglich erweisen, zumal die Wenigsten daran interessiert sein dürf­ten. Darüber hinaus liefert die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung die entsprechenden Angaben.

In den vergangenen Jahren hat sich zudem die Möglichkeit, die Leistungserklärungen (ehemals Konformitätserklärungen) sowie die vollständige CE-Kennzeichnung im Inter­net nachzulesen und herunterzuladen, bewährt.

 CE-Kennzeichnung

Für sämtliche Produkte, für die eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ist eine CE-Kennzeichnung am Produkt bzw. auf der Verpackung anzubringen. Sie liefert neben Angaben zum Hersteller, zum Produkttyp auch Informationen zu gültigen Normen und Produkteigenschaften.

Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung anzubringen. Die Kennzeichnung kann jedoch auf der Verpackung in reduzierter Form angebracht werden, z.B. weil dort ausreichende Beschriftungsflächen fehlen oder die Produktions­abläufe dies nicht ermöglichen. In diesem Fall können die auf der Verpackung fehlen­den Angaben in begleitenden Dokumenten zur Verfügung gestellt werden.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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