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Bauwirtschaft befürchtet aufgrund EuGH-Urteil Qualitätsverluste bei Bauprodukten

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(3.11.2014) „Mit dem jetzt ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs, mit dem Deutschland untersagt wird, zusätzliche Qualitätsanforderungen an Bauprodukte zu stellen, ist die be­währte Qualität von Bauprodukten in Deutschland gefährdet,“  dies erklärten die Vizepräsidenten des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes und des Hauptverbandes der Deut­schen Bauindustrie, Wolfgang Paul und Dipl.-Ing. Klaus Pöllath, am 30.10. in Berlin. Man sieht nun die Bundesregierung und die Bauaufsichtsbehörden in der Pflicht, wesentliche Anforderun­gen an Bauprodukte, die den Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt tangieren, entweder auf europäischer Ebene durchzusetzen oder einen Lösungsweg für eine nationale Regulierung zu finden.

Obgleich sich das Urteil nur auf drei im Verfahren konkret benannte Produktkategori­en und auf die inzwischen nicht mehr gültige, im Jahr 2013 durch die EU-Bauproduk­tenverordnung abgelöste EG-Bauproduktenrichtlinie beziehe, seien negative Konse­quenzen auch für eine weitaus größere Zahl bislang nach deutschen Qualitätsstan­dards hergestellte, durch akkreditierte Prüfinstitute fremdüberwachte und mit einem Ü-Kennzeichen versehene Bauprodukte möglich, befürchten Paul und Pöllath.

Die Politik sei deshalb gefordert, alle wesentlichen bauaufsichtlichen Verwendbarkeits­anforderungen an Bauprodukte so festzuschreiben, dass Hersteller auch künftig ange­halten bleiben, diese vollständig nachzuweisen, forderte Paul. Eine Verlagerung die­ser Verantwortung auf den Anwender oder den privaten Verbraucher sei un­denkbar. Bauschaffende müssten sich auf die Verwendbarkeit von Bauprodukten ver­lassen können.

Zuleich müsse Deutschland die im Europäischen Recht gegebenen Spielräume nutzen und die Nachbesserung lückenhaft harmonisierter europäischer Normen konsequenter als bisher einfordern, verlangte Pöllath. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie habe der Bundesregierung bereits vor Jahren nahegelegt, mangelhafte europäische Normen zurückzuweisen und sogar selbst versucht, dies vor dem Europäischen Ge­richtshof einzuklagen.

Nachregelung über Bauregellisten verboten

Mit dem Urteil vom 16. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Bun­desrepublik Deutschland der Vertragsverletzung wegen Verstoßes gegen EG-Baupro­duktenrichtlinie für schuldig befunden, zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland gestellt zu ha­ben. Damit muss Deutschland sein bisheriges Verfahren aufgeben, mit dem essentiel­le Qualitätsanforderungen an Bauprodukte national in Bauregellisten nachgeregelt wur­den, wenn entsprechende Anforderungen in diesbezüglich mangelhaften Europäischen Normen fehlen. Anstatt mangelhaft harmonisierte Europäische Baustoffnormen auf dem dafür vorgesehenen Verfahrensweg konsequent zurück zu weisen, habe Deutsch­land diese über Jahre akzeptiert und bauaufsichtlich erforderliche Zusatzanforderun­gen in unzulässiger Weise national aufgebaut, hieß es in der Urteils-begründung.

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