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Kessel erleichtert mit freiwilliger Verpflichtung das neue Nachweisverfahren für Fettabscheider

(1.12.2020) Gemäß dem Urteil vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2014 sind die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) für Abscheideranlagen unzulässig - siehe u.a. Beritrag „Bauwirtschaft befürchtet aufgrund EuGH-Urteil Qualitätsverluste bei Bauprodukten“ vom 3.11.2014. Zur Erinnerung: Die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) genehmigten Anlagen mussten mit einem CE-Zeichen bezüglich DIN EN 1825-1 bzw. DIN EN 858-1 und einem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein. Eine solche Doppelkennzeichnung verstößt aber eben gegen die EU-Bauproduk­ten­verordnung (EU-BauPVO) 305/2011.

Infolgedessen hat das DIBt seit Oktober 2016 keine Zulassungen mehr erteilt, und alle bisherigen Zulassungen liefen zum 20. April 2020 aus. Anstelle der einfachen Verwendbarkeitsprüfung ist nun ein vergleichsweise komplexes Verfahren mit einer großen Menge an Daten und Dokumenten entstanden, das betroffene Behörden und Bauherren belastet. Kessel hat sich daher für eine eigene Lösung entschieden, die den Prüfaufwand erheblich erleichtert.

Grafik © Kessel 

Vereinfachtes Verfahren für Fettabscheider

Der Entwässerungsspezialist verpflichtet sich freiwillig, weiterhin alle Anforderungen der bisherigen Zulassungen für Fettabscheideranlagen sowie der DIN 4040-100 einzuhalten. Damit erfüllt Kessel die umfangreichen Anforderungen der Muster-Verwal­tungs­vorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), gemäß Abschnitt B 4.2 „Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung“. Alle entsprechenden Nachweise bestätigt das Unternehmen zusammenfassend in einer entsprechenden Konformitätserklärung. Dies sollte den Prüfaufwand erheblich erleichtern. Zusammen mit der Leistungserklärung (Declaration of Performance, kurz DoP) gilt somit für Kessel-Fettabscheider:

Bisherige Zulassung =
Leistungserklärung + Konformitätserklärung

Hohe Sicherheit bei Leichtflüssigkeitsabscheidern

Auch bei Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten gelten die neuen Vorgaben gemäß MVV TB. Zusätzlich hat das DIBt einen neuen Zulassungsbereich konzipiert, der die Verwendung von „Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizöl und Ethanol“ (ABKW-Anlagen) mit einer sogenannten Kombizulassung bezüglich Bauprodukt und Verwendung regelt. Kessel hat sich für dieses neue Zulassungsverfahren entschieden. Da die Leichtflüssigkeitsabscheider des Unternehmens die neuen Anforderungen für Bio-Kraftstoffe schon seit Jahren erfüllen, unterstreicht das Unternehmen mit der freiwilligen Verpflichtung zur Einhaltung der bisherigen Zulassungsregeln Kontinuität. Es gilt demnach volle Kompatibilität:

Bisherige Zulassung + Anwendung Biokraftstoffe =
neue (ABKW-)Zulassung

Weitere Informationen zu Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheidern können per E-Mail an Kessel angefordert werden.

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