Baulinks -> Redaktion  || < älter 2020/1935 jünger > >>|  

EuGH lenkt Leichtflüssigkeitsabscheider auf normative Zweigleisigkeit

(1.12.2020) Im Oktober 2014 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu Fragen der CE-Kennzeichnung geurteilt, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften für Leichtflüssigkeitsabscheider grundlegend novelliert werden müssten (Urteil C-100/13 vom 16.10.2014) - siehe u.a. Beritrag „Bauwirtschaft befürchtet aufgrund EuGH-Urteil Qualitätsverluste bei Bauprodukten“ vom 3.11.2014. Wie das Bundesministerium des Inneren mitteilt, ist zulassungsrechtlich seither zu unterscheiden zwischen ...

  • Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858-1, die zur Behandlung von Abwasser ohne Anteile von Leichtflüssigkeiten pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ohne FAME-Anteil) vorgesehen sind, sowie
  • Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizöl und Ethanol (mit FAME-Anteil).

Fotos © Mall 

Im Anwendungsbereich der DIN EN 858-1 ...

Während zuvor die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) eine einheitliche und geschmeidige Genehmigungsroutine für Abscheider ermöglichten, bringt die normative Neuordnung mancherlei Differenzierung und Aufwand mit sich.

Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858-1 tragen fortan nur das CE-Zeichen. Es belegt die Konformität hinsichtlich der harmonisierten Produkteigenschaften gemäß DIN EN 858-1 und -2. Soweit entsprechende Anlagen zuvor mit einer abZ ausgestattet waren, ist deren Gültigkeit am 10. April 2020 abgelaufen. Neue Zulassungen werden vom DIBt für Anlagentypen dieser Art nicht mehr erteilt. Stattdessen und zusätzlich zur CE-Kennzeichnung erfordert die Zulassung nach den maßgeblichen Regeln in Abschnitt B4 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) verschiedene Nachweisführungen. Allgemeingültige Aussagen hierzu sind aber nicht möglich, weil die Erteilung wasserrechtlicher Genehmigungen im Zuständigkeitsbereich der Länder liegt. Antragsteller sind daher gehalten, Art und Umfang einzureichender Unterlagen im Vorfeld mit der zuständigen Behörde zu klären.

... bzw. nicht im Anwendungsbereich der DIN EN 858-1

Völlig anders reguliert sind die Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen mit FAME-Anteil. Sie fallen nicht(!) in den Anwendungsbereich der harmonisierten DIN EN 858-1 und werden weiterhin bauaufsichtlich zugelassen. Dabei erteilt das DIBt die abZ in Verbindung mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG), was neben der wasserrechtlichen auch die baurechtliche Eignung nachweist. Außerdem werden bei der Vergabe von abZ/aBG nun zwei Systemvarianten unterschieden:

  • System A umfasst Anlagen mit Koaleszenzeinrichtung, die bei Prüfung der Abscheideeinrichtung in Anlehnung an DIN EN 858-1, Abschnitt 8.3.3 unter diesen Prüfbedingungen mit einem Gehalt an Kohlenwasserstoffen von ≤ 5,0 mg/l abschneiden.
  • System B bezeichnet Anlagen, die bei entsprechender Prüfung einen Kohlenwasserstoffgehalt von ≤ 100,0 mg/l erzielen.

Anlagen, die auf dieser Regulierungsschiene fahren, können durchaus baugleich sein mit Anlagen, die nach DIN EN 858-1 zuzulassen sind. Für die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung erübrigt sich allerdings die Beibringung zusätzlicher Nachweise.

Im Alltag der Hersteller und Betreiber von Abscheidern

... wirkt sich das alles nicht wirklich verschlankend aus. Um dennoch so weit wie möglich auf der pragmatischen Seite zu bleiben, hat beispielsweise Mall auf die Veränderungen unmittelbar reagiert und bedient seither beide Zulassungslinien. Besonderes Augenmerk gilt dabei der größtmöglichen Vereinfachung und Übersichtlichkeit für den Kunden.

Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, deren Zulassung unter das Regime der DIN EN 858-1 fällt, sind ergänzend zur CE-Kennzeichnung mit einer Leistungserklärung gemäß EU-Bauproduktenverordnung Nr. 305/2011 ausgestattet. Weitere Unterlagen, die die zuständige Behörde im Rahmen der zulassungsbezogenen Einzelfallprüfung darüber hinaus einfordert, fertigt Mall jeweils projektbezogen an und stellt sie dem Kunden zur Verfügung.

So weit die eine Produktreihe. Ihr gegenüber stehen die Abscheider, die im Regelwerk-Jargon „Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizöl und Ethanol“ heißen. Das ist lang und umständlich, weshalb diese Produktreihe kurz als „ABKW-Abscheider“ bezeichnet wird. Hier findet der Kunde jene Anlagen, die - ausgestattet mit der abZ/aBG-Kombination des DIBt - ohne weiteres Zulassungsprozedere vor Inbetriebnahme nur anzeigepflichtig sind. Darüber hinaus punkten diese mit abZ ausgestatteten Abscheider durch einen Vorteil, der sich aus Anhang 49 der Abwasserverordnung (AbwV) ergibt: Anhang 49 bezieht sich im Kern auf die in den Betriebszweigen der Kfz-Branche üblichen mineralölhaltigen Abwässer und bestimmt, dass für die Gesamtfracht an Kohlenwasserstoffen am Ort des Anfalls ein Wert von 20 mg/l nicht überschritten werden darf. Diese Anforderung gilt nach Anhang 49 als eingehalten, wenn eine Behandlungsanlage mit abZ-Testat zulassungsgemäß eingebaut, betrieben und gewartet wird.

ABKW-Abscheider erfüllen in technischer und formaler Hinsicht alle Anforderungen, wie sie sich typischerweise auf Tankstellen oder Umschlagplätzen ergeben, wo Kraftstoffe mit FAME-Beimischungen im Einsatz sind. Die technischen Anforderungen für den wirksamen Rückhalt abzuscheidender Stoffe sind - wie schon vor den EuGH-induzierten Veränderungen - in den nationalen Ergänzungsnormen DIN 1999-100 und -101 (Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten) festgelegt. Deren Einhaltung attestiert das DIBt mittels abZ/aBG.

Zusammenfassend ergibt sich zum guten Ende als entspannende Nachricht: Mit einem ABKW-Abscheider bleibt eigentlich alles beim Altbekannten. Mehr noch: Der Kunde hat die freie Wahl. Denn technisch und funktional unterscheiden sich ABKW-Systeme nicht von jenen, die nach DIN EN 858-1 reguliert sind.

Weitere Informationen zu DIN EN 858-1-Abscheidern und ABKW-Abscheidern können per E-Mail an Mall angefordert werden.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH