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Betreiberpflichten bei Fettabscheideranlagen


  

(1.12.2020) Abwässer, die Fette und Öle pflanzlichen und tierischen Ursprungs enthalten, dürfen nicht unbehandelt in die öffentliche Kanalisation gelangen. Denn Fette können in der Kanalisation enorme Verstopfungen und Korrosionen auslösen. Deshalb benötigen viele Gewerbe- und Industriebetriebe und gastronomische Einrichtungen eine Fettabscheideranlage. Die Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik (GET) informiert vor diesem Hintergrund über die wichtigsten Betreiberpflichten hinsichtlich Fettabscheideranlagen.

Führen eines Betriebstagebuches

An erster Stelle zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage steht das Betriebstagebuch. Hier sind alle relevanten Anlagendaten, wiederkehrende Prüfungen und Dokumentationen, sowie die entsprechenden Genehmigungen zu sammeln. Es ist fortlaufend durch eine sachkundige Person gemäß DIN 4040-100 Punkt 10.6 zu führen.

Regelmäßige Eigenkontrolle

Die Funktionsfähigkeit und der Zustand der Abscheideranlage sind mindestens monatlich von einer sachkundigen Person entsprechend DIN 4040 100 Punkt 10.3 zu kontrollieren. Sinnvollerweise kann dies im Zuge der monatlichen Entleerung erfolgen. Die Ergebnisse sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Wartung

Die Abscheideranlage ist jährlich von einem Sachkundigen gemäß den Vorgaben des Herstellers und dem behördlichen Bescheid entsprechend DIN 4040 100 Punkt 10.4 zu warten.

Reinigung/ Entleerung / Entsorgung

Die Entleerungsintervalle sind bei Fettabscheideranlagen so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit des Schlammfanges und des Fettabscheiders nicht überschritten werden. unabhängig davon ist die Anlage aber gemäß DIN 4040-100 Punkt 10.5 mindestens einmal im Monat vollständig zu entleeren und zu reinigen. Zu beachten sind die abfallrechtlichen Bestimmungen bei der Entsorgung der aus der Anlage entnommenen Stoffe.

Einhaltung der Grenzwerte

In der Regel gelten bezüglich der Grenzwerte die örtlichen Satzungsgrenzwerte. Die Kontrolle wird nach Bedarf in Abhängigkeit von den behördlichen Auflagen durch ein zertifiziertes Labor vorgenommen und durch die Kommune beauftragt. Bei ordnungsgemäßem Betrieb können diese Kontrollen auch oft entfallen und „als eingehalten“ gelten.

Wasserrechtliche Anforderungen

In der Regel sind wasserrechtliche Anforderungen bei Fettabscheideranlagen nicht relevant. Falls dies in Ausnahmen dennoch der Fall sein sollte, erfolgt die Kontrolle nach landesspezifischen Anforderungen durch die verantwortlichen Umweltbehörden.

Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen

Mit dem Wegfall bauaufsichtlicher Zulassungen werden wichtige Regelungen in die landesspezifischen Verwaltungsvorschriften „Technische Baubestimmungen“ (VVTB) überführt.

Generalinspektion


  

Vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren ist die Abscheideranlage - nach vorheriger vollständiger Entleerung und Reinigung - durch einen Fachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb entsprechend DIN 4040-100 Punkt 10.7 zu prüfen. Der Auftraggeber hat sich die für die Durchführung der Generalinspektion erforderliche Qualifikation des Fachkundigen (z.B. GET, RAL-GZ 968) vom Auftragnehmer nachweisen zu lassen.

Mängelbeseitigung (Reparatur /Sanierung)

Reparaturen und Sanierungen der Anlagen müssen nach Mängelfeststellung durch Fachbetriebe (z.B. nach dem WHG, RAL-GZ 968) erfolgen. Entsprechend der Mangeleinstufung ist ggf. eine Nachprüfung erforderlich.

Stilllegung / Außerbetriebnahme

Die Stilllegung bzw. eine Außerbetriebnahme erfolgt bei Nichtnutzung nach Bedarf. Eine Bescheinigung der ordnungsgemäßen Stilllegung erfolgt durch eine fachkundige Person.

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