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Flüssigböden und ihre Umweltverträglichkeit im Sinne der BBodSchV


  

(25.7.2014) Zeitweise fließfähige und selbstverdichtende Ver­füllbaustoffe (ZFSV), die aus vor Ort gewonnenem Bodenma­terial hergestellt werden, seien auf Grund weitestgehend bo­denähnlicher Eigenschaften weiterhin als Bodenmaterial an­zusehen - dies geht aus einer rechtlichen Stellungnahme der Kanzlei Köhler & Klett im Auftrag der Bundesqualitätsgemein­schaft Flüssigböden (BQF) hervor. Vor diesem Hintergrund fallen ...

  • sowohl in-situ (lateinisch für „am Ort“)
  • als auch in-plant (zentral im Werk)

... aufbereitete Flüssigböden unter den §12 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Hierbei ist die Umweltver­träglichkeit des Flüssigbodens anhand der Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzver­ordnung nachzuweisen.

Eine Ausnahme ist jedoch bei der Aufbereitung von im Zuge der Baumaßnahme ge­wonnenen Bodenmaterial zu Flüssigböden zu sehen. Hier greift die Ausnahmeregelung nach §12, Abs. 2, Satz 2 BBodSchV, sofern durch Erstprüfungen nachgewiesen wird, dass im Herstellungsprozess keine Veränderungen des Bodenmaterials erfolgen, die zu einer Überschreitung der Vorsorgewerte führen.

Aufgrund langjähriger Erfahrungen stellt der BQF zudem fest, dass Schadstoffe durch die bei der Aufbereitung von Flüssigböden verwendeten Tonminerale und Bindemittel teilweise gebunden würden, so dass keine negativen Veränderungen des Bodenmate­rials auftreten. Und sofern der anstehende Boden in die Kategorie Z2 oder niedriger nach LAGA-Mitteilung 20 einzustufen sei, könnte auch der daraus hergestellte Flüssig­boden eigentlich gemäß BBodSchV ohne weitere Prüfung seiner Umweltverträglichkeit auf der Baumaßnahme wiederverwendet werden. Eine wasserrechtliche Genehmigung sei hierfür nicht erforderlich.

Dennoch sehen die Qualitäts- und Prüfbestimmungen der BQF auch für Flüssigboden, der aus Bodenaushub der Baustelle aufbereitet wurde, eine Umweltprüfung des nach den einschlägigen Ländererlassen bzw. der LAGA-Mitteilung M20 vor, erläutert der BQF-Vorsitzende Wolfgang Türlings.

Neben der freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung verspricht die BQF-Qualtitätssi­cherung auch eine gleichbleibend hohe technische Qualität der BQF-Flüssigböden. Ge­mäß der BQF-Qualitätssicherung würden nämlich die nach der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen einschlägigen Bodenparameter regelmäßig auch durch RAP Stra-anerkannte Prüfstellen bzw. akkreditierte Prüfinstitute untersucht.

Der Auftraggeber müsse jedoch die Anforderungen an den Flüssigboden vorgeben, da aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen völlig unterschiedliche Anforderungen an den Flüssigboden resultieren können, erläutert Türlings. Beispielsweise sei im Leitungs­tiefbau eine Wiederaushubfähigkeit der Flüssigböden durch eine Begrenzung der ein­axialien Druckfestigkeit zu gewährleisten. Diese wird im Rahmen der BQF-Qualtitätssi­cherung nach 28 und nach 56 Tagen geprüft, woraus die Endhärte des Flüssigbodens bestimmt werden kann.

Weitere Kriterien, wie die Gas- oder Wasserdurchlässigkeit des Flüssigbodens müssen ebenfalls vom Auftraggeber definiert werden. Eine geringfügige Verschlechterung der Wasserdurchlässigkeit lässt sich bei der Aufbereitung von vorhandenem Boden infolge der verfahrenstechnisch notwendigen Zugabe von Tonmineralien und Bindemitteln, bauphysikalisch nicht verhindern, könne jedoch - falls erforderlich - mit vergleichswei­se geringem Aufwand durch flankierende Maßnahmen kompensiert werden.

Türlings betont, dass die BQF mit diesen klaren Aussagen zu den bautechnischen Ei­genschaften von Flüssigböden den auf dem Markt kursierenden Legendenbildungen entgegentreten wolle.

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