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BHE-Stellungnahme warnt vor BMI-Vorschlag bzgl. Hintertür bei Alarmanlagen

(10.12.2017) Nach Informationen, die dem Bundesverband Sicherheitstechnik (BHE) vorliegen sollen, ist es Polizeibehörden in den letzten Jahren in einer Handvoll von Fällen nicht gelungen, in Gebäude bzw. Wohnungen zwecks Anbringung genehmigter Überwachungstechnik wegen der dort installierten Alarmanlagen unbemerkt(!) einzudringen.

Wie der BHE betont, ist die Verschaffung eines regelmäßigen Zugangs zu Alarmanlagen überhaupt nur bei vergleichsweise neuen Anlagen möglich, die über eine Online- oder Remote-Schnittstelle verfügen. Die meisten installierten Alarmanlagen sind aber älteren Datums und verfügen über eine solche technische Möglichkeit nicht.

Die Verschaffung eines regelmäßigen Zugangs zu Alarmanlagen, wo dies technisch möglich wäre, würde allerdings die faktische Aufhebung der Sicherheit bedeuten, die eine solche Anlagentechnik eigentlich verspricht. Denn einen derartigen Zugang softwaretechnisch zu schaffen, ist nicht in der Weise möglich, dass diese Schnittstelle nur von gerichtlich im Einzelfall zu ihrer Nutzung ermächtigten Polizeibehörden genutzt werden könnte. Eine solche Schnittstelle könnte schließlich von jedem Hacker, der sie kennt oder findet, ebenfalls genutzt werden.

Die unbemerkte Überwindung der vorhandenen Zugangssperren wird nach BHE-Infor­mationen derzeit bei Anlagen mit Online-Schnittstellen effektiv dadurch verhindert, dass jedwede Änderung an den Einstellungen aktiv von einer Person bestätigt bzw. genehmigt werden muss. Bei älteren Anlagen kann dies ohnehin nur durch eine Person bewirkt werden, die physisch an der Anlagenzentrale im Gebäude anwesend ist und an dieser die entsprechenden Bedienbefehle ausführt.

Das bedeutet in der Praxis: ohne Zustimmung des berechtigten Inhabers oder Betreibers der Alarmanlage lässt sich keine Einstellung an der Alarmzentrale ändern, also auch kein elektronischer Zugang schaffen. Wenn diese Person oder ihre Wohnung also überwacht werden soll, müsste sie zustimmen.

„Scheunentor für Dritte“

Der BHE sieht die Schwierigkeiten, die sich für Polizeibehörden angesichts effektiver technischer Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall auftun können. Zur Beseitigung dieser bislang nur in äußerst seltenen Fällen auftretenden Probleme künftig bei allen Alarmanlagen ein „Scheunentor für Dritte“ zu öffnen, die erlauben würden, solche Anlagen über das Internet anzugreifen und gezielt außer Betrieb zu setzen, würde das Kind mit dem Bade ausschütten, weil es die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen bereits im Ansatz konterkarieren würde. Ob ein solches Ergebnis eine gerechtfertigte und deshalb in Kauf zu nehmende Konsequenz sein kann oder darf, um in nur einer Handvoll Fälle den Ermittlungsbehörden unbemerkten Zugang zur Wohnung von potentiellen Straftätern zu verschaffen, erscheint äußerst zweifelhaft.

Widerspruch

Die Bürger bei der Sicherung ihrer Wohnungen auch durch Förderung der Anschaffung von Sicherungstechnik zu unterstützen, ist den Innenministern und vor allem dem Bundesinnenministerium wichtig, wie frühere IMK-Beschlüsse und die KfW-Förder­maßnahmen für Einbruchschutz zeigen. Dazu passt der jetzige Vorstoß grundsätzlich nicht. Er erschüttert die Glaubwürdigkeit der Innenpolitik von Bund und Ländern.

Ob eine Weiterentwicklung der Techniken zum Schutz des Online-Zugangs zu Zentralen von Alarmanlagen möglich ist, die einen Kompromiss zwischen beiden Anforderungen ermöglicht, ist derzeit nicht absehbar und würde zunächst über viele Jahre eine Diskussion in nationalen und europäischen Fachgremien erfordern - mit offenem Ausgang.

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