Eigenleistungen beim Hausbau sind nicht ohne Risiko - Architekten können helfen
(19.8.2001) Die deutschen Bauherren setzen immer mehr auf Eigenleistungen. Die Zahl selbstgebauter Eigenheime stieg in den vergangen zehn Jahren von knapp 10.000 auf über 20.000. Unter Eigenleistungen versteht man vom Bauherren selbst, von Angehörigen oder unentgeltlich arbeitenden Bekannten und Nachbarn erbrachte Leistungen. Experten warnen jedoch, dass die geldsparenden Maßnahmen nicht ohne Risiko seien.
Zunächst sind Eigenleistungen grundsätzlich keine Vorgänge im rechtsfreien Raum. Der Informationskreis Selbstbau empfiehlt daher, sie vertraglich zu regeln, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und durch Protokolle festzuhalten, wie das auch für den Versicherungsschutz getan wird. Der Bauherr laufe ansonsten Gefahr, seine Gewährleistungsansprüche zu verlieren, da im Nachhinein nicht mehr nachweisbar ist, dass Mängel des Baus vom Bauunternehmer und nicht vom Bauherren selbst zu verantworten ist.
Wenn die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten wirklich mangelhaft sind und dadurch Leistungen vom beauftragten Bauunternehmer beeinträchtigt oder behindert sind, können dem Bauherren sogar Entschädigungsansprüche drohen. Solche Ansprüche können sich insbesondere auf Werklohnansprüche für nicht mehr ausführbare Leistungen beziehen. Daher sollten Bauherren darauf achten, dass die Eigenleistungen fristgerecht erbracht werden, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und der erforderlichen bautechnischen Abfolge. Auf den Bauherren können aber auch Entschädigungansprüche zukommen, wenn im Zusammenhang mit der Eigenleistung Arbeitsunfälle der Mitarbeiter des Bauunternehmers passieren.
Es kann für den Bauherren hilfreich sein, einen Architekten für die Planung und Objektüberwachung zu beauftragen. Der Architekt kann dann überwachen, dass die Eigenleistungs-Arbeiten ordnungsgemäß erfolgt sind. Bei Unterlassungen des Architekten bei der von ihm geschuldeten Objektüberwachung kann er für Baumängel, die auf Eigenleistung beruhen haftbar sein.
Auch bei Hilfe von Nachbarn ist immer Vorsicht geboten. Bei körperlichen Schädigungen des Nachbarn, haftet der Bauherr. Unter Umständen ist hierfür jedoch auch eine vorher abgeschlossene Bauherrenversicherung zuständig. Bei vom Nachbarn verursachten Fehlern, wird zumeist das Gericht eingeschaltet, das prüft, ob Bauher und Nachbar entweder eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben oder ob lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis außerhalb eines verbindlichen Vertrages vorliegt.
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