Meldepflicht, aber Mini-Jobber kostenlos Unfall versichert
05.11.2006
Arbeitgeber
haben in jedem Fall die Pflicht, geringfügig Beschäftigte - auch Mini-Jobber
genannt - der Berufsgenossenschaft zu melden. Dies muss, wie für alle anderen
Beschäftigten, im Lohnnachweis geschehen, der Grundlage für die Beitragshöhe
ist. Darauf hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) jetzt
hingewiesen. Eine Meldung an die Bundesknappschaft reiche nicht aus. Als
Mini-Jobber gelten Arbeitnehmer, bei denen der monatliche Bruttoverdienst nicht
mehr als 400 Euro beträgt oder Arbeitnehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres
nicht mehr als 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschäftigt sind.
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