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Abschlussgebühr eines Bausparvertrages steuerlich absetzbar

(9.2.2004) Die Gebühren für den Abschluss eines Bausparvertrages, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert wurde, sind als Werbungskosten absetzbar. Auf dieses oft übersehene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin (Az. IX R 12/00). Mit dieser Entscheidung haben die Richter den Abzug der Abschlussgebühr als Schuldzinsen (Werbungskosten) neben der Werbungskostenpausschale zugelassen.

Laut BFH sind Schuldzinsen alle Aufwendungen zur Erlangung und Sicherung eines Kredits, also auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme. Zu diesen Nebenkosten gehört deshalb auch die Abschlussgebühr eines Bausparvertrages für ein zukünftiges Bauspardarlehen. Diese Gebühr ist als Werbungskosten abziehbar, wenn der  Vermieter den abgeschlossenen Bausparvertrag ausschließlich zur Erlangung der Baufinanzierung verwendet.

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