Cleveres Familien-Geschäft mit Eigenheimzulage
(21.7.2004) Kinder haben auch dann Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn sie das Elternhaus erwerben und gleichzeitig von den Eltern ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises erhalten. Über dieses vom Finanzgericht Niedersachsen akzeptierte Familien-Modell informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.
Der Fall: Da der Sprössling für den Erwerb der Immobilie nicht genügend finanzielle Mittel besaß, lieh ihm die Mutter den dafür notwendigen Betrag. Beide schlossen einen Kreditvertrag, wie unter Fremden üblich, in dem die vereinbarten Zinsen und die Rückzahlungsmodalitäten exakt aufgeführt waren. Der Sohn beantragte zudem die Eigenheimzulage. Auf Grund dieser Konstruktion unterstellte das zuständige Finanzamt Gestaltungsmissbrauch und verweigerte die Zahlung der staatlichen Förderung.
Das Urteil: Doch die Richter sahen hierin weder eine verschleierte Schenkung noch einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten. Sämtliche Geschäfte zwischen Mutter und Sohn - der Immobilienverkauf sowie das Darlehen - seien wie unter Fremden üblich getätigt worden. Die Finanzbehörde hätte demnach keine Veranlassung, dem Sohn die Eigenheimzulage zu verwehren (AZ: 13 K 288/99).
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