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Bauunternehmer muss nachprüfbare Schlussrechnung vorlegen

(12.12.2004) Ein Bauunternehmer hat erst dann Anspruch auf Bezahlung, wenn dem Bauherrn eine nachprüfbare Schlussrechnung vorgelegt wurde - so entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Nach Auffassung der Richter wird der Anspruch erst mit der Schlussrechnung fällig; die bloße Bauabnahme durch den Bauherrn genüge nicht Urteil. Die Richter betonten zudem, dass die Schlussrechnung so aufgestellt und gegliedert sein müsse, dass der Bauherr ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen könne. So müsse zum Beispiel bei Bezahlung auf Stundenlohn-Basis erkennbar sein, welche Arbeiter an welchen Tagen wie viele Stunden gearbeitet hätten (Az.: 26 U 77/03).

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