14-tägiges Widerrufsrecht bei Krediten und Versicherungen per Mausclick
(12.12.2004) Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen trat am 8. Dezember 2004 in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches Recht um. Damit sind solche Verbraucher besser geschützt, die beispielsweise Kredite, Versicherungen oder Geldanlagen im Internet ordern:
- Der Verbraucher kann einen Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen.
- Hat er allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt.
Hat der Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor darauf hingewiesen worden ist.
Sollten Streitigkeiten aus dem Geschäft entstehen, kann der Verbraucher eine Schlichtungsstelle anrufen. Diese wird bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet; einbezogen werden auch die Verbände des Kreditgewerbes, die bisher bei der Schlichtung von Streitigkeiten aus Überweisungen beteiligt waren. Damit wird das aus dem Überweisungsbereich bewährte Streitbeilegungsmodell weiter ausgedehnt.
Übrigens: Kein Widerrufsrecht ...
... hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der Verbraucher kann den Vertrag auch dann nicht widerrufen, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.
by the way: Versandkunden tragen Rücksendekosten bei Ware bis 40 Euro
Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nunmehr können den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. "Die neue Regelung verhindert, dass einzelne Kunden Ware in großem Stil bestellen, um sie dann postwendend zurückzuschicken", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
siehe auch:
- Die Rückkehr einer beliebten Abzockmasche (3.12.2006)
- EuGH entscheidet zu Gunsten der Anleger von "Schrottimmobilien" (26.10.2005)
- VHV will Lösungen für die Bauwirtschaft vorantreiben (29.9.2005)
- Hausratversicherungen: 300 Prozent Preisunterschied für den gleichen Schutz (27.8.2005)
- Schrottimmobilien: Grund zur Hoffnung (9.6.2005)
- weitere Details...
siehe zudem:
- Literatur / Bücher zu den Themen Fernabsatzrecht, Immobilienfinanzierung, Gebäudeversicherung bei Amazon
- Finanzdienstleistungen, Bausparkassen, Banken, ..., und (Gebäude-)Versicherungen bei BAULINKS.de