Wann muss Wohnungseigentümergemeinschaft Leuchtreklame dulden?
(8.5.2007) Immer wieder ist in Wohnungseigentumsanlagen die Mischung von Wohnraum und gewerblich genutzten Räumen anzutreffen. Ein besonders kritischer Streitpunkt: In wie weit müssen Miteigentümer Leuchtreklame an der Fassade hinnehmen und wann ist die Grenze des Zumutbaren überschritten? Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse weist diesbezüglich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hin.
Der Fall: Im Erdgeschoss einer Wohnungseigentumsanlage befanden sich Geschäftsräume. Der Mieter des Ladenlokals installierte nun unter einem Fenster einer im ersten Stock gelegenen Wohnung eine beleuchtete Reklametafel. Der Eigentümer der Wohnung fühlte sich durch die Lichteinwirkungen gestört und verlangte, dass die Leuchtreklame wieder zu entfernen sei.
Das OLG Köln entschied: Die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an der Außenfassade einer Wohnungseigentumsanlage stelle zwar eine bauliche Veränderung im Sinne des Paragraf 22 Absatz 2 WEG dar. Diese sei jedoch von den Miteigentümern zu dulden, wenn die Leuchtreklame der ortsüblichen Werbung für Gewerbetreibende entspreche und "kein merklicher Lichteinfall oder eine Beschränkung der Aussicht der übrigen Eigentümer" damit verbunden sei. Verboten dürfte sie nur dann werden, wenn andere Eigentümer über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt würden (Oberlandesgericht Köln, Az. 16 Wx 11/06).
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