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BGH bestätigt: Wohnungstüren in einer Eigentumsanlage sind Gemeinschaftseigentum

(9.7.2014) Die Wohnungstür ist in Wohnan­lagen das Bindeglied zwischen dem Sonder- und dem Gemein­schaftseigentum: Von einer Seite schließt sie den persönlichen Einflussbereich des Eigentümers/Mieters ab, von der an­deren Seite betrifft sie die Allgemeinheit, weil sie von außen sichtbar ist. Daher kann eine Eigentümergemein­schaft mehrheitlich darüber beschließen, wie die Türen auf der Außenseite aus­sehen müssen.

Der Fall: Der Zutritt zu den Wohnungen einer Eigentumsanla­ge führt über Laubengänge, die von außen leicht einsehbar sind. Die Eigentümerge­meinschaft entschied deshalb, dass die Türen allesamt von ähnlicher Beschaffenheit sein sollten - nämlich „mahagonihelle“. Auch Größe und Art des Glasscheibeneinsatzes waren festgelegt. Damit war jedoch eine Betroffene nicht einverstanden und verwies darauf, dass es sich um ihr Sondereigentum handle.

Das Urteil: Ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die gesamte Woh­nungstür als einheitliche Sache im Gemeinschaftseigentum stehe. Ihr Einbau schaffe ja erst die Abgrenzung hin zum Sondereigentum. Die Versammlung habe deswegen ei­nen gültigen Beschluss über den Zustand der Türen fassen dürfen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 212/12)

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