Wohnungstür darf außen(!) nicht andersfarbig gestrichen werden
(13.4.2016) Wer eine Wohnung mietet, genießt einen recht großen Gestaltungsspielraum. So darf der Mieter selbst entscheiden, wie er seine Wohnung einrichtet und in welcher Farbe er Wände und selbst Türen streicht. Doch die Grenze ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wortwörtlich dann erreicht, wenn die Außenseite der Wohnung betroffen ist.
Der Fall: Als der Eigentümer von den Aktivitäten seines Mieters erfuhr, war er alles andere als begeistert: Der Mieter hatte die Eingangstür der Wohnung an der Außenseite neu gestrichen - und zwar so, dass sie nicht mehr zum Gesamtbild des Hausflurs passte. Der Eigentümer forderte, dies unverzüglich rückgängig zu machen. Nachdem sich der Mieter nicht darauf einließ, landete der Fall vor dem zuständigen Amtsgericht.
Das Urteil: Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache werde durch den Anstrich der Tür verletzt - entschied der Richter. Das Recht auf die Gestaltung eines gemieteten Objekts betreffe „lediglich die Innenräume einer Wohnung“, heißt es im schriftlichen Urteil. Deswegen musste der Beklagte die Tür erneut streichen - und zwar in der hausüblichen Farbe. (Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 8 C 488/14)
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