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BGH-Urteil urteilt über Farbwahlklauseln in Mietverträgen

(24.6.2008) Am 18. Juni 2008 hat der Bundesgerichtshof über so genannte Farbwahlklauseln entschieden - Beispiel: "Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen" (Az.: VIII ZR 224/07).

Unwirksam während, wirksam bei Beendigung des Mietverhältnisses

Der BGH hält die so genannte Farbwahlklausel für unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteilige. Dies sei der Fall, wenn die Klausel dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vorschreibe, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter sei, so der BGH, zwar ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es bestehe jedoch kein anerkennenswertes Interesse daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen verzichten müsse.

Wirksam wird aber eine Farbwahlklausel bei Beendigung des Mietverhältnisses. Auch Mieterbund-Präsident Dr. Franz-Georg Rips wies um Umfeld des BGH-Urteils darauf hin, dass Vermieter bei einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel durchaus Anspruch darauf hätten, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in farblich neutralem Zustand zurückgegeben wird. "Bedingung ist aber, dass eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vorliegt, deren Voraussetzungen erfüllt sind und es um die Rückgabe der Wohnung bei Vertragsende geht. Während der Mietzeit bleibt es dabei: Mieter können sich nach ihrem eigenen Geschmack einrichten. Jede andere Entscheidung wäre absurd," beton der Mieterbund-Präsident.

Rips wies auch darauf hin, dass der Bundesgerichtshof schon 2007 in einem ähnlichen Fall geurteilt hatte, dass die Vertragsklausel "Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen" unwirksam sei (BGH VIII ZR 199/06). Auch hier begründete der Bundesgerichtshof seine Entscheidung damit, dass Mieter durch eine derartige Klausel über Gebühr eingeschränkt werden.

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