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BGH-Urteil zur Verjährung des Erstattungsanspruches bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

(8.5.2011) Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für die Kosten einer Renovierung getroffen, die dieser infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat. Die klagenden Mieter hatten vertragsgemäß beim Auszug aus ihrer Wohnung 2006 diese für 2.687 Euro renovieren lassen und später erfahren, dass sie eigentlich zu dieser Renovierung gar nicht verpflichtet waren. Denn die entsprechende Passage im Mietvertrag war unwirksam, da es sich um eine Formularklausel handelte, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte.

Die Ende 2009 erhobene Klage auf Erstattung der Renovierungskosten plus Zinsen wurde vom Amtsgericht und in der Berufung auch vom Landgericht wegen Verjährung abgewiesen. Und auch die Revision beim BGH blieb ohne Erfolg. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschied der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war, weil die in §548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.

Die Reaktionen auf das Urteil sind naturgemäß unterschiedlich. Der Mieterbund hält es schlicht für falsch und vertritt die Auffassung, dass die ansonsten geltende dreijährige Frist bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung greifen sollte - und zwar erst ab Kenntnisnahme der ehemaligen Mieter über die Ersatzansprüche. Demgegenüber begrüßen die Verbände GDW sowie Haus und Grund das Urteil, weil die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Ende des Mietverhältnisses schnell für Klarheit über eventuell bestehende Ansprüche sorge und somit Rechtssicherheit schaffe.

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