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Dreister Vermieter: Mieter sollten selbst für Heizung sorgen

(22.10.2007) Befinden sich bei Anmietung einer Wohnung Ölöfen in den Räumen, so kann der Mieter davon ausgehen, dass diese Bestandteil der Wohnung sind. Fällt ein Ofen aus, so hat grundsätzlich der Vermieter für die Reparatur zu sorgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, nach der der Mieter die Öfen auf eigene Kosten zu stellen hat, entschied das Amtsgericht Landsberg am Lech.

Der Fall: Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Paar eine 2-Zimmer-Wohnung gemietet, in der sich in Küche und Wohnzimmer je ein Ölofen befanden. In dem zu der Wohnung gehörenden Kellerabteil gab es einen Öltank mit Pumpe. Einige Zeit nach dem Einzug fiel der Ofen in der Küche komplett aus. Die Wohnung war fortan nur noch über den Ofen im Wohnzimmer beheizbar, und es wurde empfindlich kalt. Die Mieter minderten daraufhin die Miete und forderten den Vermieter wiederholt auf, den Ofen zu reparieren. Der Hausherr zeigte sich jedoch stur und erklärte, die Ölöfen seien nicht Teil der Wohnung, sondern die Räume seien ohne Heizung vermietet worden. Laut Mietvertrag seien die Mieter nicht nur für Kleinreparaturen an den Heizeinrichtungen zuständig. Der Vertrag enthalte noch eine weitere Klausel, nach der die Mieter die zur Beheizung der Wohnung notwendigen Öfen sogar auf eigene Kosten anzuschaffen und instand zu halten hätten. Daher, so der Vermieter, müssten sie selbst für die Reparatur des Ofens aufkommen. Das Amtsgericht Landsberg sah das allerdings anders (Urteil vom 21.6.2006; Az.: 1 C 545/06).

Das Urteil: Die Wohnung verfüge mit Öfen, Tank und Pumpe über eine Heizung mit zentraler Ölversorgung. Da die Ölöfen beim Einzug der Mieter bereits vorhanden gewesen seien und sie auch nicht vom Vormieter abgelöst werden mussten, hätten die neuen Mieter davon ausgehen dürfen, dass sie zur Grundausstattung der Wohnung gehörten. Auf etwas anderes hätten sie ausdrücklich hingewiesen werden müssen.

Die Klausel im Mietvertrag, die es den Mietern auferlege, die Heizung zu stellen, sei unwirksam, denn Bestimmungen in Formularmietverträgen, die so ungewöhnlich seien, dass Mieter mit ihnen nicht zu rechnen bräuchten, würden nicht Vertragsbestandteil. Dies gelte hier umso mehr deshalb, weil zusätzlich auch in der Kleinreparaturklausel Regelungen über die Heizeinrichtungen enthalten seien, was den Inhalt des Vertrags für die Mieter besonders unübersichtlich und überraschend mache. Der Vermieter, so das Gericht, müsse den Ofen reparieren. Für die Zeit, in der die Wohnung nicht ordnungsgemäß geheizt werden konnte, dürfen die Mieter zudem die Miete um 20 Prozent mindern.

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