Abschleifen des Parketts ist Sache des Vermieters
(28.11.2005) Vermieter dürfen das Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens nicht auf ihre Mieter abwälzen. Dies gehört nicht zu den per Formularmietvertrag regelbaren Schönheitsreparaturen und würde den Mieter unangemessen benachteiligen. Auf ein entsprechendes Urteil macht Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
Die Vertragsklausel: "Beim Auszug ist die Wohnung fachgerecht zu renovieren - der Parkettboden ist abzuschleifen", ist unwirksam, entschied das Landgericht Köln (Az. 9 S 52/04). Dabei nutzte es dem Vermieter auch nichts, dass er den Passus handschriftlich in einen Formularmietvertrag ergänzt hatte. Die Richter erklärten, dass eine mit Wiederholungsabsicht hand- oder maschinenschriftlich in den Formulartext eingefügte Regelung ebenfalls eine Allgemeine Geschäftsbedingung und damit eine Formularklausel ist.
"Eine Wiederholungsabsicht liegt dann vor, wenn die Vertragsklausel für eine Mehrzahl von Verträgen vorformuliert ist", betont Jörg Hofmann. Dabei genügt bereits die Absicht des Vermieters, die entsprechende Klausel mehrfach zu verwenden.
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