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Urteil: Keine Mietminderung wegen leichter Parkettverfärbung


  

(25.11.2015) Wenn der vertragsgemäße Gebrauch einer Miet­wohnung nicht mehr in vollem Umfang möglich ist, dann be­steht prinzipiell die Möglichkeit der Mietminderung. Allerdings erwarten Gerichte dabei schon einen gewissen Mindestgrad der Beeinträchtigung - und das ist laut Amtsgericht München bei einer Kondenswasser-Bildung und daraus resultierender leichter Verfärbung eines Parkettbodens nicht der Fall. (Ak­tenzeichen 474 C 2793/12)

Der Fall: Ein Ehepaar bemerkte, dass unterhalb ihrer Balkon­türen Feuchtigkeit eindrang und sich diese am Rande des Par­ketts sammelte. Die Folge dieser winzigen Wasserpfützen wa­ren dunkle Verfärbungen des Bodens - was den Mietern miss­fiel. Sie bemängelten die optische Beeinträchtigung und minderten ihre monatlichen Zahlungen um 5%. Das entsprach im konkreten Fall einem Betrag von rund 55 Euro. Der Eigentümer wehrte sich dagegen. Seine Argumentation: Sollte es überhaupt zu Schäden gekommen sein, dann vielleicht deswegen, weil die Mieter zu wenig heizten oder sonst nicht aufmerksam genug waren.

Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht entschied, dass rein optische Beeinträchti­gungen von so geringem Ausmaß keine Mietminderung rechtfertigten würden. Die Ge­brauchsfähigkeit der Wohnung sei - selbst wenn man den Sachvortrag der Mieter als wahr zu Grunde lege - nur unerheblich beeinträchtigt. Die ebenfalls im Verfahren ge­äußerte Vermutung, dass sich Schimmel unter den Flecken befinde, reiche nicht für Forderungen aus. Dafür benötige man schon genauere Anhaltspunkte.

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