Urteil: Keine Mietminderung wegen leichter Parkettverfärbung
(25.11.2015) Wenn der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietwohnung nicht mehr in vollem Umfang möglich ist, dann besteht prinzipiell die Möglichkeit der Mietminderung. Allerdings erwarten Gerichte dabei schon einen gewissen Mindestgrad der Beeinträchtigung - und das ist laut Amtsgericht München bei einer Kondenswasser-Bildung und daraus resultierender leichter Verfärbung eines Parkettbodens nicht der Fall. (Aktenzeichen 474 C 2793/12)
Der Fall: Ein Ehepaar bemerkte, dass unterhalb ihrer Balkontüren Feuchtigkeit eindrang und sich diese am Rande des Parketts sammelte. Die Folge dieser winzigen Wasserpfützen waren dunkle Verfärbungen des Bodens - was den Mietern missfiel. Sie bemängelten die optische Beeinträchtigung und minderten ihre monatlichen Zahlungen um 5%. Das entsprach im konkreten Fall einem Betrag von rund 55 Euro. Der Eigentümer wehrte sich dagegen. Seine Argumentation: Sollte es überhaupt zu Schäden gekommen sein, dann vielleicht deswegen, weil die Mieter zu wenig heizten oder sonst nicht aufmerksam genug waren.
Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht entschied, dass rein optische Beeinträchtigungen von so geringem Ausmaß keine Mietminderung rechtfertigten würden. Die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung sei - selbst wenn man den Sachvortrag der Mieter als wahr zu Grunde lege - nur unerheblich beeinträchtigt. Die ebenfalls im Verfahren geäußerte Vermutung, dass sich Schimmel unter den Flecken befinde, reiche nicht für Forderungen aus. Dafür benötige man schon genauere Anhaltspunkte.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
ausgewählte weitere Meldungen:
- Online: Diskussionspapier zu asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (25.6.2015)
- Fachbuch über Schäden an Belägen aus Keramik, Natur- und Betonwerkstein (2.12.2011)
- Mieter muss bei Fußbodenschäden mitdenken (1.7.2009)
- Parkettrenovierung beim Auszug kann nicht erzwungen werden (27.12.2004)
- Streitpunkt Parkettboden (25.9.2002)
siehe zudem: